Sitzung, 4. Februar 2025

Drucksache 1/25

272. Sitzung des Planungsausschusses am 04.02.2025

V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsauschuss

TOP 1 Stellungnahme des Regionalen Planungsverbands München zum Entwurf der Fortschreibung des
           Teilfachkapitels B IV 3.2 Nutzung der Windenergie des Regionalplans der Region Allgäu (16)

Anlagen:
1. Tekturkarte Nutzung der Windenergie zu Karte 2 Siedlung und Versorgung des Regionalplans der Region Allgäu
2. Übersichtskarte Grenzraum Region München und Allgäu zu den jeweiligen Entwürfen der Festlegungen zur Windenergie

 

I. VORTRAG

Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Allgäu hat in seiner Sitzung vom 27. November 2024 einen Vor-Entwurf zur Fortschreibung des Teilkapitels B IV 3.2 Nutzung der Windenergie des Regionalplanes gebilligt und ein Beteiligungsverfahren gemäß Art. 16 BayLplG i.V.m. § 9 ROG eingeleitet. Nachfolgend werden vorgesehene Inhalte dieser Teilfortschreibung des RP 16 bei Relevanz für die Region München eingehender analysiert und bewertet.

Die bisherigen Festlegungen des Teilkapitels B IV 3.2 Nutzung der Windenergie im Regionalplan der Region Allgäu werden vollumfänglich ersetzt. In der Neufassung ist die Ausweisung von insgesamt 87 Vorranggebieten für Windenergienutzung vorgesehen (vgl. RP 16-Ziel B IV 3.2.1 sowie Tekturkarte „Nutzung der Windenergie“ zu Karte 2 des RP 16, Anlage 1 zur Drucksache), die insgesamt ca. 2,3 % der Fläche der Region Allgäu umfassen. Diese Vorranggebiete sind regional ungleich verteilt mit einem deutlich dominanten Anteil im Nordosten (Landkreis Ostallgäu) sowie weiträumig freien Bereichen im Umfeld der kreisfreien Stadt Kempten, im Alpenraum und im Landkreis Lindau. Die bisher im Regionalplan rechtswirksam festgelegten Ausschlussgebiete zur Windenergienutzung sollen gänzlich entfallen, neue Ausschlussgebiete sind nicht geplant.

Der Vorranggebietskulisse zur Windenergienutzung in der Region Allgäu liegt ein Verfahren zugrunde, bei dem auf Basis einer Referenzwindenergieanlage mit 200 m Gesamthöhe und der Anwendung eines Kriterienkatalogs die für die Festlegung als Vorranggebiet als ungeeignet erachteten Flächen identifiziert und ausgeschlossen wurden. Die Ausschlusskriterien entsprechen größtenteils denjenigen, die auch vom Regionalen Planungsverband München bei seiner RP 14-Teilfortschreibung Windenergie angewendet wurden. Als Unterschied ist mit Blick auf die Betroffenheit der Region München insbesondere die Bemessung der Siedlungsabstände hervorzuheben. Hier werden im Steuerungskonzept der Region Allgäu zu Wohnbauflächen / Wohngebieten, gemischten Bauflächen / Mischgebieten sowie Satzungsgebieten mit Ausnahme von Außenbereichssatzungen 800 m angesetzt.

Moderne Windenergieanlagen haben aufgrund ihrer großen Höhe (in der Begründung zu RP 16-Ziel B IV 3.2.1 werden Gesamthöhen von bis zu über 250 m genannt) und ihres Schallleistungspegels regelmäßig Auswirkungen, die deutlich über das nähere Umfeld der Anlagenstandorte hinausreichen. Beeinträchtigungen für die Region München können sich dadurch insbesondere bei grenznaher Lage von Vorranggebieten der Nachbarregion ergeben.

Das Vorranggebiet VRW 15 der Region Allgäu korrespondiert räumlich mit dem Vorranggebiet WE01 des aktuellen Fortschreibungsentwurfs für die Region München (siehe Übersichtskarte, Anlage 2 zur Drucksache). Dies ist als Beitrag zur räumlichen Konzentration von Windenergieanlagen positiv zu bewerten. Darüber hinaus gibt es in Grenznähe zur Region München zahlreiche weitere Vorranggebiete, konkret zu nennen sind VRW 2 a, VRW 2 b, VRW 1 a, VRW 1 b, VRW 1 c, VRW 4 a, VRW 4 b, VRW 6, VRW 10, VRW 18 a, VRW 18 b, VRW 24 c, VRW 24 b und VRW 24 a. Diesen fehlt eine regionalplanerische Ergänzung auf Seiten der Region München.

Die im Steuerungskonzept zur Windenergienutzung der Region Allgäu festgelegten Mindestabstände werden nach derzeitigem Kenntnisstand zu den Siedlungsgebieten in der Region München grundsätzlich eingehalten. Eine unverhältnismäßige Umfassung durch Windenergieanlagen von Ortslagen der Region München durch die geplanten Vorranggebiete in der Region Allgäu ist grundsätzlich nicht zu befürchten. Allerdings gilt es hinsichtlich der Ausweisung des Vorranggebietes VRW 1 c zu bedenken, dass dieses mit einer Größe von schätzungsweise unter 10 ha nur vergleichsweise wenig zur Erreichung des Flächenziels beitragen kann, durch dieses aber unter Mitberücksichtigung der rechtswirksamen Flächennutzungsplandarstellung für Windenergienutzung der Gemeinde Igling die Umfassungssituation durch Windenergieanlagen für den Ortsteil Holzhausen bei Buchloe negativ beeinflusst wird.

Die weiteren Festlegungen im Entwurf des neugefassten Teilkapitels B IV 3.2 des Regionalplans der Region Allgäu beinhalten Grundsätze (vgl. B IV 3.2.2 bis 3.2.4) zur Errichtung von Windenergieanlagen (bevorzugte Konzentration von mehreren Windenergieanlagen an einem Standort, Belange einer möglichst waldschonenden Ausgestaltung von Anlagenstandorten im Wald, möglichst optimale räumliche Nutzung der Vorranggebiete) sowie das Ziel B IV 3.2.5 zur Verankerung der Rotor-Out-Regelung für die geplanten Vorranggebiete. Konkrete Auswirkungen für die Region München sind hiervon nicht zu erwarten.

Ergebnis:
Dem Fortschreibungsentwurf der Region Allgäu wird grundsätzlich zugestimmt. Der Regionale Planungsverband Allgäu wird jedoch gebeten, die Umfassungswirkung durch Windenergieanlagen des Siedlungsgebietes von Holzhausen bei Buchloe im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Um diese zu mindern, erscheint es empfehlenswert, von einer Ausweisung des VRW 1 c möglichst abzusehen, auch weil diese Fläche nur geringfügig zur Erreichung des Flächenziels beitragen kann.

 

II. BESCHLUSSVORSCHLAG

1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.

2. Der Planungsausschuss beschließt entsprechend dem Vortrag zur gegenständlichen Regionalplanfortschreibung der Region Allgäu Stellung zu nehmen.

 

i.A.
Wißmann
Geschäftsführer

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