Sitzung, 14. Oktober 2025

Drucksache 9/25

274. Sitzung des Planungsausschusses am 14.10.2025

V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsauschuss

TOP 3 Information zur Stellungnahme des RPV München zum Vierten Modernisierungsgesetz Bayern, § 7 Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes
 

Anlage: Gesetzentwurf
 

I. VORTRAG

Der Regionale Planungsverband hat am 31.07.2025 zum Gesetzentwurf des vierten Modernisierungsgesetz Bayern, § 7 Änderung des Landesplanungsgesetztes Stellung genommen. Die Beteiligung durch die Bayerische Staatskanzlei fand statt am 02.07.2025 mit Frist zum 12.08.2025. Wegen der kurzen Fristsetzung war eine Befassung des Planungsausschusses nicht möglich. Der Vorsitzende hat daher Stellung genommen wie folgt: 

Die Bemühungen der Staatsregierung zur Entbürokratisierung, Vereinfachung und Digitalisierung von Planungsprozessen werden befürwortet. Unterstützt wird zudem die Wiederherstellung eines Vollgesetzes, das die Handhabung für Gesetzesanwender vereinfacht. 

Im Einzelnen hat der Regionale Planungsverband München folgende Anmerkungen: 

Zu 8., neuer Art. 15 Abs. 3 (Beschluss der Festlegungen im Einvernehmen mit den höheren Landesplanungsbehörden): 
Die Formulierung legt nahe, dass bereits vor Beschlussfassung über die Festlegungen eines Regionalplans das Einvernehmen der höheren Landesplanungsbehörde eingeholt wird. Dies würde bedeuten, die Rechtmäßigkeit wird bereits vor Abschluss des Verfahrens geprüft. Es sollte eine Klarstellung erfolgen, dass das Einvernehmen erst im Anschluss an das Verfahren erklärt wird und damit die Rechtsverordnung in Kraft tritt. 

Zu 11., neuer Art. 18 (Beteiligungsverfahren):
Die zunehmend digitale Abwicklung von Beteiligungsverfahren wird ausdrücklich begrüßt. Sie vereinfacht Planverfahren deutlich. Weitere Gesetzesänderungen sollten eine ausschließlich digitale und datenbankbasierte Abwicklung von Beteiligungsschritten vorsehen (DiPlanung). Nur so können weiterhin bestehende Medienbrüche vermieden und die Vorteile der digitalen Bearbeitung voll zur Geltung kommen. 

Die in Art. 18 Abs. 1 S. 2 vorgesehene Beteiligungsfrist von vier Wochen ist für die Mitglieder des RPV regelmäßig zu kurz. Die Abgabe einer Stellungnahme setzt üblicherweise einen Gremienbeschluss voraus. Den Regionalen Planungsverbänden sollte weiterhin die Möglichkeit zur flexiblen Festlegung der Beteiligungsfristen je nach Komplexität des Verfahrens und der Lage des Beteiligungszeitraums (ges. Schulferien, Feiertage) ermöglicht werden. Dies hat sich in der Praxis bewährt. Kurze Beteiligungsfristen werden nicht zur Beschleunigung der Verfahren und der politischen Willensbildung beitragen. 

Die in Art. 18 Abs. 1 S. 3 genannte alternative (analoge) Zugangsmöglichkeit zu den Entwurfsunterlagen sollte entfallen. Nur ein rein digitales Verfahren führt zur gewünschten Vereinfachung und Beschleunigung und ist nach hiesiger Auffassung inzwischen allgemein zumutbar. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass mit der Beantragung analoger Zugangsmöglichkeiten leicht verfahrensbehindernder Missbrauch betrieben werden kann. Sollte die Vorschrift so umgesetzt werden, würde der Regionale Planungsverband München die aktuell vorgeschriebene Auslegung analoger Unterlagen durch die höhere Landesplanungsbehörde, die Landratsämter und der Landeshauptstadt München vorsorglich weiterhin veranlassen um im Bedarfsfall darauf verweisen zu können. Eine Vereinfachung oder Beschleunigung ließe sich damit nicht erreichen. 

Zu 27. (Übergangsbestimmungen):
Die Übergangsbestimmungen in Art. 32 Abs. 1 sollten so abgefasst werden, dass bei laufenden Verfahren auf die geänderten Regelungen umgestellt werden kann. So können die Vorteile der Verfahrensvereinfachung schneller wirksam werden.
 

II. BESCHLUSSVORSCHLAG

Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.

 

i.A.
Wißmann
Geschäftsführer
 

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