45. Verbandsversammlung, 04.12.2001
V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an die Verbandsversammlung
TOP 6
Satzungsänderung des Regionalen Planungsverbands München
Erweiterte Beschlusskompetenz des Planungsausschusses
Anlage (nicht in der Online-Fassung):
§§ 6 und 10 der Verbandssatzung in der bisherigen Fassung
I. VORTRAG
Zuletzt hat die Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbands München am 02.12.1997 die Satzung geändert. Damals wurde der nach der Verwaltungsreform in Bayern nicht mehr verpflichtende Planungsbeirat in der Satzung festgeschrieben.
1. Durch das Verwaltungsreformgesetz vom 26.07.1997 wurde mit Wirkung vom 01.10.1997 auch geregelt, dass der Planungsausschuss befugt ist, über Teilfortschreibungen des Regionalplans abschließend zu entscheiden, „sofern die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung und Entwicklung der Region nicht oder nur unwesentlich berührt werden und die Verbandsmitglieder den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zugestimmt haben, die für sie voraussichtlich eine Anpassungspflicht begründen" (Art.8 Abs.9 Satz 6 BayLplG).
2. Die generelle Zuständigkeit des Planungsausschusses für solche Änderungen des Regionalplans soll in der Verbandssatzung festgeschrieben werden. Sie dient einer schnelleren Entscheidung des Regionalen Planungsverbands über eine notwendige Anpassung des Regionalplans. Erforderlich ist eine Änderung von § 6 (Aufgaben der Verbandsversammlung) und § 10 (Aufgaben des Planungsausschusses). Eine weitergehende Änderung der Verbandssatzung ist z.Zt. nicht notwendig. Die schon seit längerem angekündigte neue Mustersatzung liegt den Regionalen Planungsverbänden noch nicht vor – eine generelle Überarbeitung der Verbandssatzung sollte bis dahin zurückgestellt werden.
3. Der Planungsausschuss hat am 17.07.2001 der Verbandsversammlung folgenden Beschluss empfohlen:
II. BESCHLUSSVORSCHLAG
Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.
Die Verbandsversammlung beschließt folgende Änderung der Verbandssatzung:
a) Die Verbandssatzung des Regionalen Planungsverbands München vom 01.04.1973, geändert am 02.12.1997 mit Wirkung vom 01.10.1997, wird wie folgt geändert:
§ 6. Aufgaben der Verbandsversammlung
Abs. 1 Ziffer 2 wird neu gefasst und lautet:
„2. Beschlussfassung über den Regionalplan und seine Änderungen, soweit nicht der Planungsausschuss nach § 10 Abs. 1 Ziffer 1a zuständig ist.
§ 10. Aufgaben des Planungsausschusses
Nach Abs. 1 Ziffer 1 wird folgende Ziffer 1 a eingefügt:
„1a. Abschließende Beschlussfassung über Teilfortschreibungen des Regionalplans, sofern die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung und Entwicklung der Region nicht oder nur unwesentlich berührt werden und die Verbandsmitglieder den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zugestimmt haben, die für sie voraussichtlich eine Anpassungspflicht begründen".
b) Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
i.A.
Breu
Geschäftsführer