Sitzung 17. Februar 2004

Drucksache Nr. 5/04

183. Sitzung des Planungsausschusses, 17.02.2004

V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsausschuss

TOP 3 
Ausnahmen von den Nutzungskriterien in Lärmschutzzonen hier: Antrag der Gemeinde Weßling

Anlagen:

1 Fortschreibungsentwurf mit Tekturkarte
1 Übersichtsplan (Luftbild)
1 Schreiben des Regionsbeauftragten vom 01.02.2004

  

I. VORTRAG

Die Gemeinde Weßling hat mit Schreiben vom 19.12.2003 beantragt, für zwei Gebiete Ausnahmen von den Nutzungskriterien der Lärmschutzbereiche in den Regionalplan aufzunehmen. Es handelt sich um das Gebiet Oberpfaffenhofen-Nord (Zone Ci) und nördlich des Hirtackerweges (Zone B).

1. Hintergrund des Antrags ist folgender: Bereits 1995 war für das Gebiet Oberpfaffenhofen-Nord eine Regionalplanfortschreibung eingeleitet worden. Das Verfahren wurde aufgrund einer Verwaltungsstreitsache der Gemeinde Weßling gegen den Freistaat Bayern in anderer Sache vom Planungsausschuss auf Antrag der Gemeinde Weßling am 09.07.1996 wieder eingestellt. Mit Schreiben vom 07.05.2003 (in der Verwaltungsstreitsache war inzwischen ein Vergleich geschlossen worden) beantragte die Gemeinde Weßling die Wiederaufnahme des Verfahrens.

Auf die Anfrage des Geschäftsführers vom 23.05.2003 an das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen, wie angesichts der Fortschreibung des LEP, aber des Fehlens neuer Lärmschutzkarten im Fall Oberpfaffenhofen verfahren werden kann, antwortete das Ministerium am 07.07.2003, dass derzeit den im Regionalplan festgelegten Lärmschutzbereichen für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen die Zonenkriterien für Verkehrsflughäfen zugrunde liegen. Ob und wie sich eine Neufestlegung von Zonenkriterien für Verkehrsflughäfen im LEP 2003 auf die künftige Neufestsetzung des Lärmschutzbereichs für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen auswirke, werde derzeit von der für den Lärmschutz zuständigen Fachstelle im Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen geprüft. Diese Überprüfung habe jedoch in Folge der Umstrukturierung der Betreiberfirma des Flughafens bisher noch nicht zum Abschluss gebracht werden können. Sie werde noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Bis zur Ausweisung eines neuen Lärmschutzbereichs gälten die derzeit im Regionalplan München enthaltenen Ziele.

Der Planungsausschuss hat am 30.09.2003 beim Freistaat Bayern nochmals die Vorlage von Lärmschutzzonenkarten u.a. für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen beantragt.

2. Zu den Aufgaben des Regionalen Planungsverbands gehört nicht nur die Umsetzung entsprechender Lärmschutzkarten im Regionalplan, sondern auch die Festlegung von Ausnahmen von diesen Nutzungskriterien (LEP Begründung zu B V 6.4.1). Danach kommen solche Ausnahmen nur in Betracht, wenn andernfalls die organische Entwicklung einer Gemeinde nicht mehr gewährleistet wäre, weil sich das Gemeindegebiet vollständig innerhalb des Lärmschutzbereichs befindet oder die außerhalb des durch die Fluglärmbelastung in seiner baulichen Nutzung beschränkte Bereichs liegenden Flächen für eine Bebauung nicht zur Verfügung stehen.

Für beide beantragte Gebiete liegen diese Voraussetzungen vor. Die Entwicklung des Kleinzentrums Weßling soll vorrangig im Hauptort Weßling/Oberpfaffenhofen stattfinden. Der Ortsteil Oberpfaffenhofen liegt vollständig innerhalb des Lärmschutzbereichs und überwiegend in der Zone B. Die Entwicklungsmöglichkeiten in den außerhalb des Lärmschutzbereichs liegenden Flächen Weßlings sind durch das bestehende Landschaftsschutzgebiet eingeschränkt. Eine Verlagerung des Schwerpunkts der Siedlungstätigkeit auf die Nebenorte ist regionalplanerisch unerwünscht. Eine weitere organische Siedlungstätigkeit der Gemeinde, insbesondere das Schaffen von Bauflächen für die ortsansässige Bevölkerung, ist nur möglich, wenn entsprechende Ausnahmen von Nutzungsbeschränkungen in den Regionalplan aufgenommen werden.

„Oberpfaffenhofen-Nord" liegt in der Zone Ci und umfasst ca. 4,6 ha. Dort soll als festgesetzte Ausnahme im Regionalplan die Abrundung der vorhandenen Wohnbebauung ermöglicht werden. Aus dem Luftbild (Anlage) wird deutlich, dass es sich um das sinnvolle Schließen einer größeren Baulücke handelt. Sie dient der Abrundung der sowohl im Norden wie im Süden und teilweise im Osten des Gebiets vorhandenen Bebauung.

Der Bereich „nördlich des Hirtackerweges" umfasst lediglich 0,56 ha und liegt in Zone B des derzeit ausgewiesenen Lärmschutzbereichs. Hier ist ebenfalls eine Ausweisung von Wohnbaugebieten zur Schließung von Baulücken zulässig. Der Bereich wird von bebauten Flächen bzw. Flächen mit Baurecht umschlossen.

Es ist nicht davon auszugehen, dass der Betrieb des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen durch die Festsetzung der genannten Ausnahmen beeinträchtigt würde.

3. Aufgrund dieser Sachlage sollen zu den bisherigen Ausnahmen von den Nutzungsbeschränkungen im Regionalplan B II 6.3.3 die beiden beantragten Gebiete hinzugefügt werden. Die entsprechende Änderung des Regionalplans muss nicht von der Verbandsversammlung verabschiedet werden. Gemäß der Satzung des Regionalen Planungsverbands München kann der Planungsausschuss die entsprechende Änderung beschließen (§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 und § 10 Abs. 1 Ziff. 1 a der Satzung). Denn die Grundzüge des Regionalplans sind nicht wesentlich berührt. Eine Anpassungspflicht ergäbe sich allenfalls für die Gemeinde Weßling, die durch ihren Antrag bereits Zustimmung zum Ausdruck gebracht hat.

  

II. BESCHLUSSVORSCHLAG

  1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.

  2. Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbands München billigt den Entwurf des beiliegenden Ziels B II 6.3.3 (Aufnahme von zwei weiteren Ausnahmen von den Nutzungsbeschränkungen im Lärmschutzbereich des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen in der Gemeinde Weßling) in der beiliegenden Fassung und beauftragt die Geschäftsstelle, ein Anhörverfahren einzuleiten.

  

i.A.
Breu
Geschäftsführer 


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