Sitzung 26. April 2005

Drucksache Nr. 16/05

189. Sitzung des Planungsausschusses, 26.04.2005

V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsausschuss

TOP 9 
Verschiedenes
hier: Raumordnungsverfahren für die Errichtung eines Bau- und Gartenmarktes mit angeschlossenem Einrichtungshaus in den Gemeinden Taufkirchen und Brunnthal

Anlagen:

Stellungnahme des RPV zum Gewerbegebiet Brunnthal
Gutachten des Regionsbeauftragten vom 14.04.2005
Karten (nicht in der Online-Fassung)

  

I. VORTRAG

1. Die Regierung von Oberbayern beteiligt den Regionalen Planungsverband München an einem RO-Verfahren für die Errichtung eines Bau- und Gartenmarktes mit angeschlossenem Einrichtungshaus in den Gemeinden Taufkirchen und Brunnthal (Schreiben vom 04.04.2005). Die Firma Obermeier-Gruppe aus München plant unmittelbar östlich des bestehenden IKEA-Einrichungshauses, südlich der B 471 auf dem Gebiet der Gemeinden Taufkirchen und Brunnthal die Errichtung des Einzelhandelsgroßprojekts (s. topographische Karte und Luftbild). Von der gesamten geplanten Verkaufsfläche von ca. 20.000 m² entfallen 9200 m² auf den Baumarkt (davon 1000 m² auf innenstadtrelevante Sortimente), 2830 m² auf das Gartencenter und 8000 m² auf das Einrichtungshaus.

2. Die regionalplanerische Beurteilung des Vorhabens ergibt, dass das Projekt in der vorgelegten Form abzulehnen ist. Denn zum einen ist der Standort in städtebaulicher Randlage nicht mit den Zielen des Regionalplans und des Landesentwicklungsprogramms (LEP) des Freistaats Bayern zu vereinbaren, zum andern stellt das Projekt eine ebenfalls vom Regionalplan und LEP abgelehnte Agglomeration am IKEA-Standort dar. Im einzelnen:

a) Prüfungsmaßstab für das Vorhaben sind neben den Zielen und Grundsätzen des Regionalplans München, insbesondere B IV 2.4 Versorgung Einzelhandel, die Ziele des LEP Bayern, insbesondere B II 1.2.1 Handel, vor allem B II 1.2.1.5.

b) Es kann offen bleiben, ob die Planung auf gemeinsamer Flur von Taufkirchen und Brunnthal den Vorgaben des LEP, dass Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Unterzentren und zentralen Orten höherer Stufe sowie in Siedlungsschwerpunkten ausgewiesen werden können, entspricht. Taufkirchen ist Siedlungsschwerpunkt, Brunnthal jedoch ohne zentralörtliche Einstufung.

Denn jedenfalls widerspricht die Randlage des Vorhabens dem Regionalplan-Ziel B IV Z 2.4.3.3, wonach für Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten im Rahmen der Bauleitplanung Standorten in städtebaulich integrierten Lagen mit urbaner Nutzungsvielfalt der Vorrang vor der Neuausweisung von Sonderflächen an Standorten in peripheren Lagen eingeräumt werden soll.

Genauso steht dem Vorhaben das LEP-Ziel B II 1.2.1.5 Satz 2 entgegen. Danach sollen Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte in städtebaulich integrierten Lagen mit einer den örtlichen Gegebenheiten entsprechenden Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ausgewiesen werden. Ein solcher städtebaulich integrierter Standort liegt hier nicht vor (ausführlich dazu Stellungnahme des Regionsbeauftragten Seite 2 unten bis Seite 4 Mitte). Dies wird auch in den Antragsunterlagen konzediert.

Allerdings ist aus regionalplanerischer Sicht die städtebauliche Randlage auch nicht ausnahmsweise akzeptabel. Denn der dafür notwendige (LEP B II 1.2.1.5 Satz 3) Nachweis, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte im gesamten Bereich der Gemeinde Taufkirchen für ein solches Vorhaben nicht existieren, ist nicht geführt. Auch darauf geht ausführlich die Stellungnahme des Regionsbeauftragten Seite 3 unten und Seite 4 ein. Die Stellungnahme in den Antragsunterlagen auf Seite 25 und 26 zu diesem Thema spricht mögliche Standorte im Gebiet Taufkirchens nicht an, sondern stellt lediglich die Vorzüge des geplanten Standorts heraus. Dadurch ist der Nachweis fehlender städtebaulich integrierter Standorte nicht erbracht. Aus der Begründung des LEP zum Ziel B II 1.2.1.5 (Seite 189 linke Spalte) wird ersichtlich, welch hohe Anforderungen an eine Ausnahme in städtebaulichen Randlagen vom Freistaat Bayern gefordert werden.

„Die Ausweisung von Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte ist in städtebaulichen Randlagen allerdings nur möglich, wenn die Gemeinde den Nachweis des Fehlens geeigneter städtebaulich integrierter Standorte erbringt. Diesen Nachweis hat die Gemeinde – ggf. im Zusammenwirken mit dem Vorhabensträger – aufgrund einer Prüfung der ernsthaft in Betracht kommenden oder sich aufdrängenden Standorte anhand objektiver Maßstäbe zu erbringen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Vorhabensträger über geeignete Flächen in städtebaulich integrierter Lage verfügt. Entscheidend ist vielmehr, ob Flächen in städtebaulich integrierter Lage vorhanden sind, die nach den planungsrechtlichen Möglichkeiten für ein Einzelhandelsgroßprojekt der beabsichtigten und zulässigen Art und Größenordnung zur Verfügung stehen. Der Nachweis durch die Gemeinde muss eine Beschreibung und Bewertung des beabsichtigten Standorts in städtebaulicher Randlage sowie aller nach den vorgenannten Maßstäben in Betracht kommender Alternativstandorte in städtebaulich integrierter Lage umfassen. Dabei sind auch Standorte einzubeziehen, die von den im Verfahren der landesplanerischen Überprüfung anzuhörenden Stellen oder der höheren Landesplanungsbehörde vorgeschlagen werden und nach den o.a. Maßstäben in Betracht kommen. Die Bewertung der Alternativstandorte in städtebaulich integrierter Lage hat eine Abschätzung der von einer Bauleitplanung an diesen Standorten berührten öffentlichen und privaten Belange auf der Grundlage des Erkenntnisstandes zum Zeitpunkt der Darstellung zu enthalten."

(Hervorhebungen vom RPV München)

c) Das Vorhaben widerspricht auch dem Ziel des LEP B VI 2.9 Abs. 2. Nach diesem Ziel soll die mit einer geordneten Siedlungsentwicklung nicht vereinbare Bildung von Agglomerationen im Anschluss an Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich nicht integrierten Standorten vermieden werden. Die Begründung dazu im LEP zu diesem Ziel lautet:

„Die Bildung von Agglomerationen im Anschluss an Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich nicht integrierten Standorten entspricht regelmäßig weder einer geordneten Siedlungsstruktur noch den Grundsätzen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. Sie trägt auch nicht dazu bei, vermeidbaren Verkehr zu verhindern. Sie widerspricht zudem dem Ziel des Schutzes der Innenstädte sowie dem Gebot eines sparsamen Flächenverbrauchs. Daher soll die Bildung solcher Agglomerationen in städtebaulich nicht integrierten Lagen vermieden werden."

Auch das Ziel B IV Z 2.4.3.4 des Regionalplans verlangt, Agglomerationseffekte zu berücksichtigen.

Die Darstellung in den Antragsunterlagen (Anlage 4 Schreiben der Fa. CIMA an die Höhere Landesplanungsbehörde der Regierung von Oberbayern zu diesem Thema) kann keine andere Sicht der Dinge begründen. Der Vorhabenträger stützt sich im wesentlichen auf drei Argumente: eine Agglomeration liege nicht vor, weil eine Agglomeration nur das Andocken von kleinen Ergänzungsanbietern an Einzelhandelsgroßprojekte meine. Dies gehe aus der Begründung zum LEP-Ziel B VI 2.9 hervor.

Im Münchner Süden sei zweitens ein großes Nachfragevolumen und drittens ein vergleichsweise geringes Angebot vorhanden, wonach jedes dort angesiedelte Baumarktvorhaben eine ausreichend große Eigenattraktivität besitze. Im Gemeindegebiet sei in integrierter Lage derzeit kein geeignetes Grundstück vorhanden.

Zu dieser Argumentation ist anzumerken:

  • Aus dem LEP-Ziel oder der Begründung geht nicht hervor, dass Agglomeration nur das Andocken von kleinen Ergänzungsanbietern meine. Im Gegenteil - dieses Ziels muss gerade bei großen Vorhaben gelten, die sich an große Vorhaben anlehnen. Der Wortsinn Agglomeration bedeutet Zusammenballung – davon nur kleine Agglomerationen erfassen zu wollen, widerspricht dem Ziel des LEP Bayern.
  • Der Bedarf an Bau- und Gartenmärkten sowie Möbelhäusern ist im Münchner Südosten aufgrund der entsprechenden Kaufkraft besonders groß. Entsprechend groß ist aber auch das bestehende Angebot.
  • Dass keine integrierten Standorte im Gemeindebereich von Taufkirchen vorliegen, wurde in den Projektunterlagen nicht nachgewiesen (s.o.).

Nach alldem ist das Vorhaben aus regionalplanerischer Sicht abzulehnen. Zu den o.a. tragenden Argumenten kommt noch, dass das Planungsgebiet zum Teil landschaftliches Vorbehaltsgebiet darstellt, in dem den landschaftlichen Belangen der Vorrang vor anderen Nutzungen eingeräumt werden soll. Auch ist ein Teil des Planungsgebiets auf der Grundlage des Regionalplans München zu Bannwald erklärt worden, der nur im öffentlichen Interesse gerodet werden kann.

Außerdem ist anzumerken, dass in der Gemeinde Brunnthal ein Großhandelsmarkt METRO angesiedelt werden soll. Dazu ist kein RO-Verfahren erforderlich, weil es kein Einzelhandelsgroßprojekt ist. Die Stellungnahme der Geschäftstelle zur Bauleitplanung der Gemeinde Brunnthal, die u.a. der Ansiedlung eines METRO-Großmarkts mit einer Verkaufsfläche von ca. 17.000 m² dient, ist als Anlage 1 abgedruckt.

  

II. BESCHLUSSVORSCHLAG

Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.

  

i.A.
Breu
Geschäftsführer 


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