200. Sitzung des Planungsausschusses, 17.07.2007
V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsausschuss
TOP 1
Regionalplan München – Kapitel Verkehr
Verbindlicherklärung der zurückgestellten Ziele 5.2 und 5.3, zweiter Halbsatz
- weiteres Verfahren
Beschluss
Anlagen:
Auszug aus der Bekanntmachung des Regionalplankapitels Verkehr im Oberbayerischen Amtsblatt 2006, S. 259
Auszug aus dem Bayerischen Landesentwicklungsprogramm Kapitel B V 1.6 ziviler Luftverkehr samt Begründung
I. VORTRAG
1. Zuletzt hat sich der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbands München am 12.07.2005 mit der Verbindlicherklärung des Regionalplankapitels Verkehr befasst (siehe DS 17/05) und zugestimmt, die beiden Ziele B V 5.2 und B V 5.3, zweiter Halbsatz bei der Verbindlicherklärung des Kapitels Verkehr und Nachrichtenwesen zunächst zurückzustellen. Die beiden Ziele lauten:
„Z 5.2 Vorhandene zivil mitbenutzte militärische Flugplätze sowie Sonderflughäfen und –landeplätze sollen nicht aufgestuft oder über den genehmigten Betrieb hinaus erweitert werden.
Z 5.3 Der Sonderlandeplatz Jesenwang soll für die Allgemeine Luftfahrt mit Motorflugzeugen eines Abfluggewichts nur unter 3.000 kg und der Sonderflughafen Oberpfaffen nur für Industrie- und Werkflugverkehr offen stehen."
Das Kapitel Verkehr wurde im Oberbayerischen Amtsblatt 2006, S. 255 unter Hinweis auf diese zurückgestellten und damit nicht in Kraft getretenen Ziele veröffentlicht.
Vorausgegangen war ein Schriftwechsel der Verbandsvorsitzenden des Regionalen Planungsverbands mit dem damaligen Wirtschaftsminister Dr. Wiesheu und dem Regierungspräsidenten. Die Regierung von Oberbayern sah die beiden genannten Ziele als unvereinbar mit dem damaligen Landesentwicklungsprogramm an und hatte den Regionalen Planungsverband um Äußerung gebeten, ob Einverständnis mit der Zurückstellung dieser beiden Ziele bei der Verbindlicherklärung bestehe. (Die Verbindlicherklärung war schon am 10.02.2004 beantragt worden).
2. Seit 01.09.2006 ist die neue Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 08.08.2006 in Kraft getreten. Darin sind auch neue bzw. geänderte Ziele zum zivilen Luftverkehr enthalten. Die beiden Ziele, auf die es hier ankommt, lauten:
„B V 1.6.5 (Z) Der Sonderflughafen Oberpfaffenhofen soll in seinem Bestand gesichert werden. Die Möglichkeiten für einen bedarfsgerechten Ausbau und für seine Nutzung durch den Geschäftsreiseflugverkehr sollen offen gehalten werden.
B V 1.6.8 (Z) In der Regel soll jede Region über zumindest einen Luftverkehrs-anschluß für die Allgemeine Luftfahrt verfügen. Zur Anbindung von Bevölkerungs- und Wirtschaftsschwerpunkten durch den gewerblichen Linienluftverkehr oder den individuellen Geschäftsreise- und Werkluftverkehr sollen Verkehrslandeplätze mit Instrumentenflugbetrieb vorgehalten werden."
3. Die Regionalpläne sind nach § 2 der Verordnung über das LEP Bayern vom 08.08.2006 innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung an das Bayerische Landesplanungsgesetz und das LEP Bayern anzupassen. Gemäß Art. 18 Abs. 1 des Bayer. Landesplanungsgesetzes sind Regionalpläne aus dem Landesentwicklungsprogramm zu entwickeln und legen unter Beachtung der dort festgelegten Ziele der Raumordnung die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung einer Region fest. Aus diesen Gründen hätte ein Antrag auf Verbindlicherklärung, dessen Inhalt in Widerspruch zu verbindlichen Normen des LEP steht, keine Aussicht auf Erfolg. Vielmehr ist der Regionalplan an das LEP anzupassen.
a) Dies gilt jedenfalls für das von der Verbindlicherklärung zurückgestellte regionalplanerische Ziel B V Z 5.3, zweiter Halbsatz. Danach soll der Sonderflughafen Oberpfaffenhofen nur für Industrie- und Werkflugverkehr offen stehen. Diese Formulierung ist mit dem LEP-Ziel B V 1.6.5, wonach die Möglichkeiten für einen bedarfsgerechten Ausbau des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen und für seine Nutzung durch den Geschäftsreiseflugverkehr offen gehalten werden soll, nicht vereinbar. Insoweit hätte das Aufgreifen bzw. Weiterverfolgen der Verbindlicherklärung keine Erfolgsaussichten.
b) Das gleiche gilt für das regionalplanerische Ziel B V Z 5.2, soweit der Sonderflughafen Oberpfaffenhofen betroffen ist. Dieses Ziel hat allenfalls nur dann Erfolgsaussichten bei der Verbindlicherklärung, wenn darin der Sonderflughafen Oberpfaffenhofen ausgenommen wird. Denn die Forderung, dass zivil mitbenutzte militärische Flugplätze sowie Sonderflughäfen und Landesplätze nicht aufgestuft oder über den genehmigten Betrieb hinaus erweitert werden, widerspricht jedenfalls im Hinblick auf den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen dem LEP-Ziel B V
1.6.5. Fraglich ist, ob das Regionalplan-Ziel generell dem LEP B V 1.6.8 widerspricht, wonach jede Region in der Regel zumindest über einen Luftverkehrsanschluss für die Allgemeine Luftfahrt verfügen soll. Anhaltspunkt dafür könnte sein, dass in der Begründung zu diesem Ziel der frühere Militärflugplatz Fürstenfeldbruck für eine zivile Mitbenutzung bzw. Nachnutzung als in Betracht kommend genannt wird. Der Begründung ist die Auffassung des Freistaats zu entnehmen, dass in der Region München andere geeignete zivile Schwerpunktflugplätze für die Allgemeine Luftfahrt nicht vorhanden sind.
Die Erfolgsaussichten des Antrags auf Verbindlicherklärung des Regionalplanziels B V Z 5.2 ohne Oberpfaffenhofen hängen demnach davon ab, ob die Begründung des LEP zu B V 1.6.8 ein rechtliches Hindernis gegen entsprechende Festlegungen des Regionalen Planungsverbands München darstellen kann, bzw. ob der Begriff „in der Regel" (im Ziel des LEP) durch Festlegungen im Regionalplan auch so konkretisiert werden kann, dass es in der Region München eben keinen Landeplatz für die Allgemeine Luftfahrt geben muss.
4. Ein endgültiger Verzicht auf die beiden Ziele oder eine Anpassung von Zielen für den Antrag auf Verbindlicherklärung bedeutet eine Änderung der Beschlusslage des Regionalen Planungsverbands. Der Planungsausschuss ist nach dem Bayer. Landesplanungsgesetz für die Teil-Änderung des Regionalplans München zuständig, eine solche Änderung des bereits beschlossenen Verkehrskapitels erfordert allerdings ein Anhörverfahren. Die beiden Ziele sind bisher lediglich vom Antrag auf Verbindlicherklärung zurückgestellt.
Vorgeschlagen wird,
Diese Formulierung entspricht auch der Beschlusslage des Regionalen Planungsverbands. Er hat in den Planungsausschusssitzungen vom 14.11.2006 einer beschränkte Betriebserweiterung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen nicht widersprochen, die Nachfolgenutzung des ehemaligen Militärflughafens Fürstenfeldbruck für die Allgemeine Luftfahrt am 25.07.2006 abgelehnt.
Die endgültige Entscheidung über die entsprechenden Festlegungen trifft nach Auswertung der Anhörung der Planungsausschuss.
II. BESCHLUSSVORSCHLAG
Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.
Der Verbandsvorsitzende wird beauftragt, ein Anhörverfahren zur Änderung der beschlossenen Fassung des Regionalplankapitels Verkehr durchzuführen, mit folgendem Inhalt
B V Z 5.3, zweiter Halbsatz wird aufgehoben.
Das ursprünglich beschlossene Ziel B V Z 5.2 erhält folgende neue Fassung:
„Vorhandene zivil mitbenutzte militärische Flugplätze und Sonderflughäfen und -landeplätze außer dem Sonderflughafen Oberpfaffenhofen sollen nicht aufgestuft oder über den genehmigten Betrieb hinaus erweitert werden."
i.A.
Breu
Geschäftsführer