219. Sitzung des Planungsausschusses, 18.10.2011
V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsausschuss
TOP 4
Information über aktuelle Rechtsprechung zur Landesplanung
I. VORTRAG
Viele Jahre lang war umstritten, ob die in Bayern verwendeten Sollvorschriften den Anforderungen an Ziele der Raumordnung entsprechen.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie entfalten über § 1 Abs. 4 BauGB unmittelbare und nicht abwägbare Vorgaben für die kommunale Planung, die sich diesen Zielen anpassen muss. Dagegen sind Grundsätze der Raumordnung Belange mit einem besonderen Gewicht in nachfolgenden Abwägungsentscheidungen, unter anderem der Kommunen.
1. Das Bundesverwaltungsgericht hält in seinem Urteil vom 16.12.2010 – 4 C 8/10 – fest:
2. Mit den Urteilen vom 20.04.2011 und 31.05.2011 knüpft der Bayerische Verwaltungsgerichtshof an die bisherige Rechtsprechung des VGH und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2010 an. In beiden Fällen geht es nicht um eine landesplanerische Norm als Gegenstand einer rechtlichen Überprüfung. Normen der Raumordnung waren hier Maßstab bei der Überprüfung von kommunalen Bebauungsplänen.
In Anlage 2 sind die maßgebenden Stellen der beiden Entscheidungen auszugsweise gegenübergestellt.
Nach diesen Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich folgendes:
3. Mit den beiden in Anlage 3 abgedruckten Informationsschreiben des Wirtschaftsministeriums zur neueren Rechtsprechung: Soll-Ziele und Anbindungsziele des LEP informiert das Staatsministerium über die genannten Urteile. Es vertritt die Auffassung, dass es sich beim sogenannten Anbindungsgebot des LEP B VI 1.1 Abs. 3 Satz 2 um ein Ziel der Raumordnung handelt, das beachtet werden müsse. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sei auf die Begründung des Ziels im LEP nicht eingegangen, die drei Ausnahmetatbestände enthält. Ein anderer Senat sei in der Begründung seines Urteils (Normenkontrolle eines LEP-Ziels) explizit auf die Begründung des LEP-Ziels eingegangen.
Gegen die Feststellung des VGH, die Normen LEP B VI 1.5 und auch die restlichen Normen LEP B VI 1.1 seien keine Ziele der Raumordnung, wendet sich das Ministerium nicht.
4. In der Sache spricht auch hinsichtlich der LEP-Norm B VI 1.1 Abs. 3 Satz 2 (Anbindungsgebot) viel für die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Ausweislich der Begründung der Urteile hat er nicht nur die Norm selbst, sondern auch weitere Planaussagen und eine Zusammenschau der Festlegungen des LEP für seine Entscheidung herangezogen, insbesondere „die im LEP insgesamt zum Ausdruck kommenden Vorstellungen und Regelungszusammenhänge" (Urteil vom 20.04.2011, Randnummer 108). Zu diesen gehört auch die Begründung des LEP. Aus der Begründung zum LEP B VI 1.1 Abs. 3 Satz 2 lässt sich auch keine systematische Regel für Ausnahmen herleiten.
Die beiden Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gelten allerdings nicht generell, sondern zunächst für die beiden entschiedenen Fälle.
5. Konsequenzen für den Regionalen Planungsverband München:
II. BESCHLUSSVORSCHLAG
Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.
Der Geschäftsführer wird beauftragt, die Mitglieder des RPV München über die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu „Soll-Zielen" und ihre möglichen Auswirkungen zu informieren.
i.A.
Breu
Geschäftsführer