Sitzung 24.09.2019

Drucksache 8/19 in der Fassung der Sitzung

253. Sitzung des Planungsausschusses am 24.09.2019

V O R L A G E

des Verandsvorsitzenden an den Planungsausschuss

TOP 2
Stellungnahme zur Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes

Anlagen:     Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes
 

 I. VORTRAG

1. Am 16. Juli 2019 hat der Ministerrat den beiliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (LPlG) gebilligt. Es gibt Gelegenheit zur Stellungnahme bis 30. September 2019 gegenüber dem Freistaat Bayern.

Der Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen drei Punkte:

> Er ist notwendig, um die bestehende Rechtslage, d. h. ein Vollgesetz im Freistaat Bayern zur Raumplanung zu erhalten. Der Bund hatte das Raumordnungsgesetz (ROG) zum 29. November 2017 novelliert. Die Raumordnung unterliegt der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes, jedoch mit Abweichungsbefugnis der Länder. Dies hat zur Folge, dass die Neuregelungen des ROG das bestehende Landesrecht verdrängen würden. Deshalb muss das Bayerische Landesplanungsgesetz neu geregelt werden

Nur punktuell werden Regelungen der ROG-Novelle übernommen, so z. B. Vorschriften für das Beteiligungsverfahren und zur Planerhaltung (Art. 16 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2). Nicht übernommen werden Vorschriften zur Digitalisierung des Beteiligungsverfahrens, die in Bayern bereits 2015 gelten, und weiteren Änderungen durch die ROG-Novelle.

> Der Grundsätzekatalog des LPlG soll ergänzt werden: Zur Vermeidung von Zersiedelung und zum Flächensparen mit einer spätestens 2030 anzustrebenden Richtgröße von 5 ha pro Tag für erstmalige planerische Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für Siedlungs- und Verkehrszwecke.

> Darüber hinaus wird die Regelung zum Raumordnungsbericht geändert. Er soll ab der 19. Wahlperiode des Landtags inhaltlich gestrafft und jeweils in der Mitte der Wahlperiode vorgelegt werden.

2. Die angestrebte Ergänzung des Grundsätzekatalogs zielt auf Vermeidung der Zersiedelung der Landschaft. Die Siedlungstätigkeit soll räumlich konzentriert und vorrangig auf vorhandene Siedlungen ausreichender Infrastruktur ausgeweitet werden. Der Freiraum soll erhalten werden, und es soll ein großräumiges übergreifendes ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem geschaffen werden. Die genannten Richtgrößen sind nach der Begründung im Gesetzestext anzustreben. Flächennutzungspläne würden somit nicht unmittelbar von der 5 ha-Richtgröße erfasst, jedoch sei das der Richtgröße zugrundeliegende Anliegen des Flächensparens auch auf dieser vorgelagerten Planungsebene zu berücksichtigen. Klarzustellen sei, dass die landesweite Richtgröße kein Herunterbrechen z. B. auf einzelne Gemeinden bedingt.

3. Der Regionale Planungsverband hat Forderungen für eine Flächennutzung mit Maß und Ziel für eine nachhaltige und zielgerichtete Flächennutzung beschlossen (Drucksache 7/19). Diese sollen in die vorliegende Anhörung eingebracht werden.

Vor allem drei Aspekte des Gesetzentwurfes sind aus Sicht des Regionalen Planungsverbandes nicht zielführend:

a) Der Maßstab der Siedlungs- und Verkehrsfläche ist für eine nachhaltige Flächenentwicklung falsch und kontraproduktiv. Denn die Siedlungs- und Verkehrsfläche ist zu einem großen Teil nicht versiegelt, in Bayern zu ca. 50 %. Die Freiräume innerhalb der Siedlungs- und Verkehrsflächen gerieten unter besonderen Druck. Sinnvoll ist als Maßstab einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine Orientierung an der versiegelten Fläche.

b) Der Gesetzentwurf lässt nicht erkennen, dass er die unterschiedlichen räumlichen Situationen der Kommunen im Freistaat Bayern hinreichend berücksichtigt.

c) Anders als im Gesetzentwurf vorgeschlagen, müssen die von den Gemeinden als Siedlungs- und Verkehrsfläche in Flächennutzungsplänen ausgewiesenen Bereiche von einem Flächensparziel von vornherein ausgenommen werden. Diese Flächen sind Ausdruck der kommunalen Planungshoheit. Zudem sind sie vom Staat genehmigt worden. Den Kommunen steht ein Vertrauensschutz für diese Planungen zu, die mit großem Aufwand und umfangreichen Anhörverfahren und Bürgerbeteiligungsverfahren erarbeitet worden sind.
 

II. BESCHLUSS

  1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.
     
  2. Der Regionale Planungsverband München gibt als Stellungnahme zur geplanten Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes die Drucksache 8/19 in der Fassung der Planungsausschusssitzung vom 24.09.2019 ab und fordert die Staatsregierung auf, die im Forderungskatalog des Regionalen Planungsverbandes München enthaltenen Vorschläge für eine nachhaltige Flächennutzung (Drucksache 7/19 in der Fassung der Planungsausschusssitzung vom 24.09.2019) umzusetzen.

 

i.A.
Breu
Geschäftsführer

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