Sitzung 1. Dezember 2020

Drucksache 10/2020

257. Sitzung des Planungsausschusses am 01.12.2020

V O R L A G E

des Verbandsvorsitzenden an den Planungsausschuss


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Raumordnungsplan des Bundes für den Hochwasserschutz - Stellungnahme des Vorsitzenden
 

Anlagen:   
1.    Stellungnahme des Regionalen Planungsverbands München (RPV) 05.11.2020
2.    Entwurfstext des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat; Stand 28.09.2020 (Auszug ohne Begründung)


I. VORTRAG

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gab der Öffentlichkeit und den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen die Gelegenheit, bis einschließlich 06.11.2020, zu einem geplanten länderübergreifenden Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz (siehe Anlage 2) Stellung zu nehmen. Darauf hatte das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie die Regionalen Planungsverbände hingewiesen.

Innerhalb der Frist war keine Planungsausschusssitzung terminiert. Ein Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist einer Stellungnahme erschien aussichtslos. Auch eine kurzfristige Terminierung einer weiteren Planungsausschusssitzung war nicht möglich

Deshalb hat der Vorsitzende, 1. Bgm. Stefan Schelle, die beiliegende Stellungnahme für den RPV München abgegeben.

Wie auch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sieht der RPV München den länderübergreifenden Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz kritisch, weil er unter der Bezeichnung „länderübergreifender Raumordnungsplan“ auch räumlich begrenzte Sachverhalte regeln möchte, die keinesfalls länderübergreifend sind. Im Wesentlichen sind drei Punkte zu kritisieren:

  1. Viele der im Entwurf genannten Raumordnungsnormen sind für die räumliche Entwicklung und Ordnung des Bundesgebiets unter nationalen und europäischen Gesichtspunkten nicht erforderlich.
     
  2. Planerische Handlungsaufträge des Bundes unmittelbar an die Gemeinden und Regionen sind gemäß § 17 Abs. 2 Raumordnungsgesetz unzulässig.
     
  3. Aufgrund des Maßstabs des Regionalplans von 1:100.000 (1 mm auf der Karte = 100 m in der Realität) ist der Regionalplan schon grundsätzlich nicht geeignet, Überschwemmungsgebiete auszuweisen. Dabei kommt es wegen der notwendigen Berücksichtigung der Eigentumsgrundrechte auf eine räumlich kleinteilige Festlegung an. Die in Bayern praktizierte Handhabung über die Landratsämter ist sachgerecht.

Die Stellungnahme des Vorsitzenden ist als Anlage 1 abgedruckt.


II. BESCHLUSSVORSCHLAG

Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.
 

i.A.
Breu
Geschäftsführer
 

Ergebnis

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