Sitzung 31. März 2022

Drucksache 6/2022

261. Sitzung des Planungsausschusses am 31.03.2022

V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsauschuss

TOP 6
Schreiben der Gemeinde Neuried:

"Antrag Regionalplan fortschreiben - Kiesabbaugebiet 804 streichen"

Anlage:
Schreiben der Gemeinde Neuried vom 10.11.2021


I. VORTRAG

1. Die Gemeinde Neuried richtet mit Schreiben vom 10.11.2021 einen Antrag an den Regionalen Planungsverband München (RPV) mit dem Ziel: „Regionalplan fortschreiben – Kiesabbauvorranggebiet Planegg / Neuried (VR 804) streichen“, siehe Anlage.

a) Formelle Anträge zur Behandlung im Planungsausschuss können nach der Satzung die Mitglieder des Planungsausschusses stellen, so wie Anträge zur Behandlung in der Verbandsversammlung alle Verbandsmitglieder stellen können. Unabhängig davon, dass der Bürgermeister von Neuried nicht im Planungsausschuss vertreten ist, wird das Schreiben der Gemeinde Neuried inhaltlich in der heutigen Planungsausschusssitzung behandelt.

b) Nötig wäre für eine Streichung des Vorranggebiets 804 für Kiesabbau ein formales Regionalplanänderungsverfahren. Der Planungsausschuss kann nicht unabhängig von weiteren Verfahren ein Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet aus dem Regionalplan streichen.

c) Begründung des Antrags

Das Vorranggebiet 804 zu streichen wird wie folgt begründet:

  • Drohende Gesundheitsgefahren durch Kiesabbau aufgrund eines erhöhten Temperaturanstiegs insbesondere für die Münchner Bevölkerung (Anlage Seiten 1 und 7).
  • Die Festsetzung des Vorranggebiets 804 sei unwirksam, weil eine Abgrabungsgenehmigung nicht erteilt werden könne (Anlage Seite 8 bis 14).
  • Die Ausweisung des Vorranggebiets 804 stehe im Widerspruch zum Landesentwicklungsprogramm 1.1.2 (Anlage Seite 15).
  • Sie stehe auch im Widerspruch zum Kapitel B II Z 4.6.1 und damit verbundenen Festlegung der Regionalen Grünzüge insbesondere des Grünzugs Nr. 7 Starnberger See / Würmtal sowie flankierende Waldkomplexe (Anlage Seite 15/16).
  • Zuletzt verstoße das Vorranggebiet 804 gegen die staatlichen Schutzpflichten gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 20a GG, wobei sich die Argumentation auf den sog. Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2021 (1 BvR 2656/18 u.a.) bezieht (Anlage Seite 16).

2. Im Ergebnis soll derzeit kein Verfahren zur isolierten Aufhebung des Vorranggebiets 804 (Kiesabbau) des Regionalplans München eingeleitet werden.

a) Ein entsprechender Normenkontrollantrag gegen das Vorranggebiet 804 Kiesabbau im Regionalplan hätte keinen Erfolg. Denn gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 muss ein solcher Antrag jedenfalls innerhalb von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Diese Frist ist hinsichtlich der Gesamtfortschreibung, worin die Ziele zu den Bodenschätzen und damit auch die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete einbezogen worden sind, verstrichen. Die Gesamtfortschreibung ist am 01.04.2019 in Kraft getreten, und wurde am 08.03.2019 veröffentlicht (OBABl. S. 59). Erst recht ist eine solche Frist im Hinblick auf die ursprüngliche Sechste Verordnung zur Änderung des Regionalplans, die am 01.11.2012 in Kraft getreten ist, verstrichen.

b) Es besteht auch keine rechtliche Verpflichtung des RPV, hinsichtlich des Vorranggebiets 804 zum Kiesabbau ein Verfahren auf Änderung des Regionalplans einzuleiten mit dem Ziel, dieses Vorranggebiet aufzuheben.

Gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Landesplanungsetzes werden als Vorranggebiete solche Gebiete bezeichnet, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind.

Die Festlegung von Vorranggebieten für den Abbau von Bodenschätzen ist also keine Voraussetzung für die Genehmigung nach dem Abgrabungsgesetz. Andererseits stellt sie auch keinen Zwang zum Abbau von Kies dar. Eine Abbaugenehmigung könnte auch außerhalb eines Vorranggebiets erteilt werden bzw. innerhalb eines Vorranggebiets versagt werden. Der Regionalplan selbst verweist für eine konkrete Abgrabungsgenehmigung auf die entsprechenden Verfahren (siehe Regionalplan München B IV, Begründung zu G 5.3.4, Rodung von Wald).

Abgrabungsgenehmigungen sind im Gebiet 804 bereits rechtswirksam erteilt.

aa)  Eine konkret drohende Gesundheitsgefährdung durch die bloße Ausweisung des Vorranggebiets 804 ist nicht ersichtlich. Es wird auch nicht konkret dargelegt, inwiefern durch die im VR 804 festgelegte zeitlich befristete sukzessive Abgrabung mit nachfolgender Wiederaufforstung (RP München Z 5.2.1 i.V.m. G 5.7.2.1 – VR 804) konkrete Temperatursteigerungen auf der jeweiligen Abbaufläche zu Hitzewellen und konkreten Gesundheitsgefahren führen.

bb)  Die Vorschrift des LEP 1.1.2 erzwingt keine Streichung des Vorranggebiets 804 im Regionalplan. Denn ein Konflikt zwischen dem zeitlich jeweils begrenzten Kiesabbau und der ökologischen Belastbarkeit existiert jedenfalls nicht in der Form, dass „ansonsten eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht“. Wie schon angesprochen, ist eine sukzessive Ausbeutung mit anschließender Renaturierung des Waldes in den Vorranggebieten vorgeschrieben. Das führt auch dazu, dass der notwendige Waldumbau beschleunigt werden kann.

cc)  Auch die Funktionen des Grünzugs, insbesondere die Funktion des Luftaustausches, stehen dem zeitlich befristeten und sukzessiven Abbau von Bodenschätzen, hier Kies, nicht entgegen (vgl. RP München, B II Z 4.6.1 Abs. 2 a.E.). Im Rahmen der Aufstellung des Regionalplans wurden die Belange der Grünzugsfunktionen und der Bodenschatzabbaugebiete abgewogen. Weder ein Verstoß gegen das LEP noch eine nicht konsistente Planung hinsichtlich Grünzügen und Bodenschatzabbaugebieten wurden im Genehmigungsverfahren vom Freistaat moniert. Der Plan wurde für verbindlich erklärt.

dd)  Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 20a GG folgt keine Pflicht zur Aufhebung des VR 804. Art. 2 Abs. 1 GG lautet: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“. Die Begründung im Antrag bezieht sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2022 (1 BvR 2656/18 u.a.). Das Verfassungsgericht hatte beschlossen, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundesklimaschutzgesetzes nicht bereits wegen einer Verletzung objektiven Verfassungsrechts (Art. 20a GG) verfassungswidrig sind und die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten verletzen (BVerfG aaO, Rn. 142). Die Beschwer für die Antragsteller ergibt sich nach diesem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts jedoch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG, weil der Bundesgesetzgeber CO²-Emmissionsfestsetzungen mit den angegebenen Vorschriften des Klimaschutzgesetzes auf die Zeit nach 2030 verschoben hat und sie dann auch die Beschwerdeführer in diesem Verfahren in hohem Maße wird auferlegen müssen (Rn. 142 des Beschlusses).

Daraus lässt sich kein allgemeiner Handlungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts an Planungs- und Genehmigungsbehörden ableiten. Das Bundesverfassungsgericht fungiert nicht als Gesetzgeber. Adressat der genannten Entscheidung ist der Bundesgesetzgeber, der Bundestag hat das Gesetz auch entsprechend geändert.

Das Bundesverfassungsgericht selbst hat die Reichweite seines o. g. Beschlusses vom 24.03.2021 in einem Beschluss vom 01.02.2022 (1 BvR 1565/21 u.a.) verdeutlicht. Verfassungsbeschwerden, die sich gegen bestehende Landesklimaschutzgesetze bzw. gegen das Unterlassen einiger Landesgesetzgeber richten, einen Reduktionspfad für Treibhausgase gesetzlich zu normieren, wurden mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen. In diesen Beschluss unterstreicht das Bundesverfassungsgericht lt. der Pressemitteilung Nr. 7/22 vom 01.02.2022:

„Die Grundrechte schützen davor, dass die durch das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG und die grundrechtlichen Schutzpflichten gegen Klimawandelfolgen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 GG) aufgegebene Treibhausgasminderungslast einseitig auf spätere Zeiträume verlagert wird, wenn dies in der Zukunft zu unverhältnismäßigen Belastungen durch dann erforderliche Klimaschutzmaßnahmen führt. Beschwerdeführende können sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen wenden, die festlegen, welche Gesamtmenge an CO² in näherer Zukunft emittiert werden darf, wenn die Regelungen eingriffsähnliche Vorwirkung für anschließende Zeiträume entfalten. Eine eingriffsähnliche Vorwirkung setzt voraus, dass der jeweilige Gesetzgeber selbst einem grob erkennbaren Budget insgesamt noch zulassungsfähiger CO²-Emmissionen unterliegt. Zur Begründung der Rüge, künftige Freiheitwerde unverhältnismäßig beschränkt, muss sich die Verfassungsbeschwerde außerdem grundsätzlich gegen die Regelung der Gesamtheit der gegenwärtig zugelassenen CO²-Emmissionen richten, weil regelmäßig nur diese, nicht aber punktuelles Tun oder Unterlassen des Staates die Reduktionslasten insgesamt verhältnismäßig auf die Zukunft verschieben könnte. Hier fehlt es jedoch bereits an Reduktionsmaßgaben, denen sich wenigstens grob landesspezifische CO²-Restbudgets entnehmen ließen.“

Das ist ersichtlich für die regionale Ebene erst recht der Fall. Eine Pflicht zur Aufhebung des bestehenden VR 804 besteht demnach aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (s. o.) nicht.

Selbstverständlich ist es, dass der RPV auch bei zukünftigen Planungen den Klimaschutz als Abwägungsbelang der Raumordnung wie bisher berücksichtigt (vgl. LEP 2.1.6; Uechtritz und Ruttloff, Der Klimaschutz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Auswirkungen auf Planungs- und Genehmigungsentscheidungen, NVwZ 2022, Seite 9 – 15).

3. Eine generelle Überarbeitung auch des Kapitels Bodenschätze soll jedoch gemeinsam mit der durch die laufende Änderung des Landesentwicklungsplans notwendige Ergänzung des Regionalplans erfolgen. Insbesondere sind im Änderungsentwurf zum LEP vorgesehen, dass die Regionalpläne weitere Vorrang- und Vorbehaltsgebiete zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, für die Land- und Forstwirtschaft sowie für Windenergieanlagen ausweisen (können). Hingegen ist eine isolierte Fortschreibung einzig des Vorranggebiets 804 schon deshalb nicht sinnvoll, weil es für das räumliche Konzept von Vorranggebieten zum Abbau von Bodenschätzen auch wesentlich darauf ankommt, eine teilräumliche gute Versorgung mit Vorrang- und Vorbehaltsgebieten zu erzielen. Der Transport von Kies über längere Strecken ist alles andere als ökologisch.


II. BESCHLUSSVORSCHLAG

1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.

2. Im Zuge einer notwendigen Überarbeitung des Regionalplans nach dem laufenden LEP-Änderungsverfahren soll auch das Kapitel Bodenschätze inklusive der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete zum Abbau von Bodenschätzen überarbeitet werden.

 

i.A. Breu
Geschäftsführer

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