262. Sitzung des Planungsausschusses am 05.07.2022
V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsauschuss
TOP 2
Windkraft in der Region München
- Rahmenbedingungen, Potentiale, regionale Handlungsmöglichkeiten
Anlage:
Wind-an-Land-Gesetz – WaLG; Entwurf einer Formulierungshilfe der Bundesregierung
I. VORTRAG
Noch im Juli soll der Deutsche Bundestag ein Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergien an Land (Wind-an-Land-Gesetz – WaLG) beschließen. Die Bundesregierung hat dafür die beiliegende „Formulierungshilfe“ für die Regierungsfraktionen beschlossen. Das WaLG enthält ein neues Windflächenbedarfsgesetz in Artikel 1 und entsprechende Änderung des Baugesetzbuchs (BauGB) in Artikel 2. Insbesondere Verfahrensvorschriften werden im Artikel 3 – Änderungen des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) vorgesehen und eine Anpassungsänderung im Raumordnungsgesetz des Bundes durch Artikel 4.
Das gesamte Gesetz soll sechs Monate nach der Verkündung in Kraft treten.
1. Wesentliche Änderungen durch das Gesetz:
Falls aber die entsprechende Ziele erfüllt werden, können weitere Windkraftanlagen außerhalb der ausgewiesenen Windenergiegebiete, nur noch nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstige Anlagen genehmigt werden – also ein Anspruch auf eine solche Genehmigung nur schwer durchsetzbar ist.
Gemeinden können also in Zukunft bei der Windenergie nur noch über die Regionalen Planungsverbände mitsteuern, die in Bayern voraussichtlich zur Ausweisung der Windenergiegebiete als Vorrangfläche in den Regionalplänen zuständig werden.
2. Der Freistaat Bayern ist nach dem Windflächenbedarfsgesetz verpflichtet, bis Ende 2026 1,1 % der Landesfläche und bis spätestens Ende 2032 insgesamt 1,8 % der Landesfläche als Windenergiegebiet auszuweisen. Der Freistaat Bayern gibt diese Pflicht voraussichtlich an die Regionalen Planungsverbände weiter unter den folgenden Bedingungen:
3. Diese Regelungen werden eng verzahnt mit geänderten und neuen Normen des BauGB in Art. 2 des WaLG.
§ 249 enthält Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land. Im wesentlichen regelt er:
4. Falls das WaLG vom Bundestag beschlossen wird und die Befassung des Bundesrats keine weiteren Änderungen ergibt, tritt es sechs Monate nach der Verkündung in Kraft.
5. Vier Aspekte der geplanten Neuregelung können nicht deutlich genug betont werden:
(1) Die vom Bund vorgegebene Ausweisung von Flächenanteilen in % ist eine völlig andere Planungsstruktur als bisherige Konzentrationsflächen oder Vorranggebiete, jedenfalls in Hinsicht auf die räumliche Verteilung. Es kommt ausschließlich darauf an, in Bayern 1,1 % bzw. 1,8 % der Landesfläche insgesamt bis Ende 2026 und Ende 2032 als Windenergie-
gebiete auszuweisen und an den Bund zu melden.
(2) Eine Regelung wie 10H macht keinen Sinn mehr. Denn wenn eine solche Regelung ergäbe, dass das Flächenziel damit nicht erfüllt werden kann, wären Windenergievorhaben überall im Außenbereich privilegiert ohne weitere Einflussmöglichkeiten der Kommunen. Maximal können die Länder einen Abstand von 1.000 Meter vorgeben – jedoch eben nur dann, wenn auch damit die Flächenziele, die der Bund vorschreibt, erfüllt werden.
(3) Diese Planung neuen Typs bietet der Regionalplanung etwas mehr Bewegungsfreiheit und insbesondere bei der Interessensabwägung einen größeren Spielraum (regenerative Energie im überragenden öffentlichen Interesse und der öffentlichen Sicherheit). Die Zeit bis 31.12.2026, in denen der Plan nicht nur beschlossen, sondern auch für verbindlich erklärt werden und von der Landesregierung an den Bund gemeldet werden muss, ist sehr knapp bemessen.
Der Regionale Planungsverband muss sofort mit den Vorarbeiten beginnen. Empfohlen wird ein entsprechender Aufstellungsbeschluss in der Planungsausschusssitzung am 20.09.2022, in der dann auch wichtige Eckpunkte der Planung mitbeschlossen werden. Diese Planung hat Priorität vor allen anderen Vorhaben im Regionalen Planungsverband. Denn falls es nicht gelingt, die Flächenziele zu beschließen und auszuweisen, wären alle Außenbereiche in der Region München privilegierte Flächen für Windkraftanlagen ohne die Möglichkeit der Kommunen oder des Regionalen Planungsverbands München, zu steuern.
(4) Die Kommunen verlieren durch diese Gesetzesänderung weitgehend ihre Möglichkeiten, Konzentrationsflächen auszuweisen, um Windenergievor-
haben zu steuern. Sie können aber mitsteuern im Rahmen des Regionalen Planungsverbands – d. h. auch, dass der Abstimmungsaufwand für die Ausweisung von Windenergieflächen für den Regionalen Planungsverband München besonders hoch sein wird. Das unterstreicht noch einmal, dass mit der Arbeit sofort begonnen werden muss und das andere Arbeiten im Zweifel zurückstehen müssen.
II. BESCHLUSSVORSCHLAG
1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.
2. Für den Fall, dass das Wind-an-Land-Gesetz (WaLG) noch im Sommer 2022 beschlossen wird, soll der Planungsausschuss in seiner nächsten Sitzung einen grundsätzlichen Aufstellungsbeschluss für die Ausweisung von Windenergie-
gebieten im Regionalplan als Vorranggebiete beschließen.
3. Der Geschäftsführer und der Regionsbeauftragte werden beauftragt, für diesen Beschluss grundlegende Eckpunkte der Planung zu erarbeiten.
4. Für die Planung soll eine intensive Beteiligung insbesondere von Vertretern des Natur- und Umweltschutzes, von Landwirtschaft und Forsten sowie der Energiewirtschaft vorgesehen werden.
i.A. Breu
Geschäftsführer