185. Sitzung des Planungsausschusses, 20.07.2004
V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsausschuss
TOP 3
Fortschreibung Regionalplan München Ausnahmen von den Nutzungskriterien in Lärmschutzzonen
a) Antrag der Gemeinde Weßling, Lkr. Starnberg Auswertung des Anhörverfahrens
Anlagen:
Fortschreibungsentwurf mit Karte 2n
Stellungnahme des Regionsbeauftragten vom 28.06.2004
I. VORTRAG
Zuletzt hat sich der Planungsausschuss am 17.02.2004 mit dem Antrag der Gemeinde Weßling beschäftigt, den entsprechenden Fortschreibungsentwurf des Regionalplans gebilligt und das Anhörverfahren eingeleitet (vgl. Drucksache Nr. 05/04). Von den Verbandsmitgliedern wurden die Nachbargemeinden Gauting, Gilching, Seefeld und Wörthsee, der Landkreis Starnberg, die Stadt Starnberg , die Gemeinde Krailling sowie die LH München beteiligt. Auch die Planungsbeiräte und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde um Stellungnahme gebeten.
1. 21 von den 22 eingegangenen Stellungnahmen haben keine Bedenken geäußert (die Regierung von Oberbayern und die Handwerkskammer haben Anregungen und Hinweise gegeben). Lediglich die EDMO-Flugbetrieb GmbH trug Bedenken gegen die Aufnahme der beiden Ausnahmen für die Gemeinde Weßling in den Regionalplan vor.
Die EDMO-Flugbetrieb GmbH bezweifelt, dass die strengen Voraussetzungen für die Ausnahme Weßlings erfüllt sind. Der Bedarf für die einheimische Bevölkerung sei nicht nachvollziehbar begründet. Der Einwohnerzuwachs sei überwiegend auf Zuzug zurückzuführen. Hinzu komme, dass gemäß eines Entwurfes des Bundesfluglärmgesetzes die beiden Ausnahmegebiete künftig mit „großer Wahrscheinlichkeit" in der Schutzzone 1 lägen. Hier dürften Wohnungen nicht errichtet werden.
2. Die regionalplanerische Beurteilung ergibt, dass die Voraussetzungen für Ausnahmen von den Nutzungskriterien für die Gemeinde Weßling vorliegen. Schon die jetzt rechtskräftigen Ausnahmen im Regionalplan, die für verbindlich erklärt wurden, sprechen dafür. Sie liegen in unmittelbarer Nähe. Die organische Siedlungsentwicklung beschränkt sich nicht auf natürliche Bevölkerungsentwicklung, sondern umfasst einen zur Größe, Struktur und Ausstattung der betreffenden Gemeinde angemessene Zuwanderung (LEP B VI 1.3). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Zuwanderung maßgeblich durch die Arbeitsplätze auf dem Areal des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen bedingt ist. Daraus leitet sich auch eine gewisse Verpflichtung der Gemeinde her, für entsprechenden Wohnraum zu sorgen. Oberpfaffenhofen liegt vollständig innerhalb des Lärmschutzbereichs des Sonderflughafens.
Ein Entwurf des Bundesfluglärmgesetzes, der seit Jahren umstritten ist, kann nicht als tragfähiger Maßstab für die Entscheidung dienen. Ob tatsächlich aufgrund dieses Gesetzes die beiden Gebiete in einer künftigen Schutzzone 1 liegen, ist ungewiss. Andererseits ist dem Regionalen Planungsverband natürlich auch bekannt, dass die festgeschriebenen Nutzungsbeschränkungen und Lärmschutzbereiche im Umfeld des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen nicht mehr den realen Gegebenheiten entsprechen, weil er bei weitem nicht mehr im bisherigen Umfang genutzt wird. Jedoch ist in absehbarer Zeit nicht mit der Vorlage neuberechneter Lärmschutzzonen zu rechnen. Diese hat der Planungsausschuss am 30.09.2003 angemahnt, bis jetzt aber keine Äußerung in der Sache erhalten. Aus diesem Grund kann auch nicht mehr mit dem vorliegenden Fortschreibungsverfahren gewartet werden.
Insgesamt führen die Einwendungen der EDMO-Flugbetrieb GmbH aus den o.a. Gründen nicht zu einer Änderung des Fortschreibungsentwurfs.
3. Anregungen und Hinweise hat die Regierung von Oberbayern und die Handwerkskammer für München und Oberbayern gegeben. Die Regierung von Oberbayern stimmt den Ausnahmeregelungen grundsätzlich zu, empfiehlt aber, in den Baugenehmigungen den Hinweis aufzunehmen, dass mit Lärmimmissionen zu rechnen sei und die Anforderungen für den passiven Schallschutz beachtet werden müssen. Bei der Wahl der Nutzung sollte der Immissionsschutz sorgfältig überprüft werden. Dabei sei die Größenordnung des Ausnahmegebiets „Oberpfaffenhofen Nord" für eine reine Wohnbebauung nicht unproblematisch. Weiterhin wird empfohlen, wegen der vom Bayer. Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen im früheren Anhörverfahren 4/95 zu „Oberpfaffenhofen Nord" abgegebenen negativen Stellungnahmen die noch offenen Fragen mit der Obersten Fachbehörde abzuklären.
Die Hinweise der Regierung von Oberbayern richten sich überwiegend an die Gemeinde Weßling. Sie werden weitergegeben. Für die Verbindlicherklärung ist nicht mehr ein Staatsministerium zuständig, sondern die Regierung von Oberbayern.
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern empfiehlt, städtebaulich Verträge mit den künftigen Bewohnern abzuschließen, um auf diese Weise spätere Einwände gegen den Fluglärm auszuschließen. Auch diese Empfehlung richtet sich an die Gemeinde Weßling und wird entsprechend weitergegeben.
II. BESCHLUSSVORSCHLAG
Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.
Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbands München billigt die Ergebnisse des Anhörverfahrens (Stellungnahme des Regionsbeauftragten und Drucksache Nr. 18/04) und die als Anlage beigefügte 17. Änderung des Regionalplans München, Stand 20.07.2004 samt Karte 2 n.
Er beauftragt den Verbandsvorsitzenden, bei der Regierung von Oberbayern die Verbindlicherklärung dieser 17. Änderung des Regionalplans München zu beantragen.
Die im Anhörverfahren von der Regierung von Oberbayern und von der Handwerkskammer für München und Oberbayern gegebenen Hinweise werden an die Gemeinde Weßling mit der Bitte um Berücksichtigung weitergegeben.
i.A.
Breu
Geschäftsführer