209. Sitzung des Planungsausschusses, 27.10.2009
V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsausschuss
TOP 1a)
Regionalplanfortschreibung Kapitel B II Siedlungswesen 6 Fluglärmschutzbereiche Aufhebung der Lärmschutzzonen für den militärischen Flugplatz Fürstenfeldbruck
Anlagen:
Karte 2 „Siedlung und Versorgung" - Lärmschutzbereich für den militärischen Flugplatz Fürstenfeldbruck, Tektur 2
Stellungnahme mit Auswertungsbericht des Regionsbeauftragten
Umweltbericht und Umwelterklärung
I. VORTRAG
Zuletzt hat sich der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbands am 21.04.2009 mit der Aufhebung der Lärmschutzzonen für den Flughafen Fürstenfeldbruck befasst (vgl. Drucksache Nr. 03/09), den Anhörentwurf zur Aufhebung der Lärmschutzzonen beschlossen und den Geschäftsführer beauftragt, ein Scopingverfahren und das Anhörverfahren durchzuführen.
Das Scopingverfahren wurde mit Schreiben vom 05.05.2009 eingeleitet und diente insbesondere der Erarbeitung des Umweltberichts. Das Anhörverfahren hat die Geschäftsstelle am 22.07.2009 eingeleitet. Ende der Anhörfrist war der 30.09.2009. Gemäß der Verpflichtung aus § 10 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG), Art. 13 Abs. 2 BayLplG wurde der Entwurf auch ins Internet eingestellt. Die Anhörfrist dort läuft noch bis zum 17.11.2009 für die Öffentlichkeit. Gleichzeitig ist der Entwurf bei der Regierung von Oberbayern während dieser Frist einzusehen. Rechtsansprüche werden durch diese Beteiligung der Öffentlichkeit nicht begründet (vgl. Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 20/2009, Seite 158).
1. Hintergrund für die Fünfte Verordnung zur Änderung des Regionalplans München. Im Regionalplan München B II 6.1 werden für die Flughäfen mit Strahlflugbetrieb, u. a. für Fürstenfeldbruck Lärmschutzbereiche zur Lenkung der Bauleitplanung ausgewiesen. Diese Ausweisung folgt einer Vorgabe im Landesentwicklungsprogramm Bayern. (Gemäß § 4 Fluglärmschutzgesetz ist ein Lärmschutzbereich nur für militärische Flugplätze sowie für Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze mit Fluglinien- oder Pauschalflugverkehr, nicht für Landeplätze für die allgemeine Luftfahrt, festzusetzen).
Der militärische Flugbetrieb auf dem Flugplatz Fürstenfeldbruck ist zum 01.10.2003 endgültig eingestellt worden. Insoweit sind die Lärmschutzzonen seitdem funktionslos. Eine Entwidmung des militärischen Flugplatzes Fürstenfeldbruck, mit der auch die zivile Mitbenutzungsgenehmigung vom 03.06.1998 erlöscht, steht bevor.
Der Ministerrat hat eine Teilfortschreibung des LEP - ziviler Luftverkehr Ziele B V 1.6.5 und B V 1.6.8 gebilligt. Danach soll in der Region München die Anlegung neuer Verkehrslandeplätze einschließlich der zivilen Nachfolgenutzung von ehemaligen Militärflugplätzen unterbleiben. Dies entspricht den Beschlüssen des Regionalen Planungsverbands München (vgl. Beschluss vom 09.12.2003 zur entsprechenden Änderung des Regionalplans).
Außerdem hat die Regierung von Oberbayern am 09.02.2009 ein RO-Verfahren für die Nachfolgenutzung des militärischen Flugplatzes Fürstenfeldbruck mit Trabrennbahn, Gemeindesportzentrum und Südumfahrung Maisach am 10.08.2009 positiv abgeschlossen. In diesem Verfahren hatte der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbands München am 21.04.2009 der Konversion des militärischen Flugplatzes Fürstenfeldbruck und dessen nicht fliegerischer Nachfolgenutzung zugestimmt.
2. Derzeit läuft eine gerichtliche Klärung über die von der Flughafen Fürstenfeldbruck Betriebsgesellschaft mbH beantragte Änderungsgenehmigung für eine zivile Nachfolgenutzung des militärischen Flugplatzes Fürstenfeldbruck als Verkehrslandeplatz für Flugzeuge bis 5,7 t. Gemäß § 4 Fluglärmschutzgesetz wäre für den von der Flughafen Fürstenfeldbruck Betriebsgesellschaft mbH beantragte Verkehrslandeplatz keine Lärmschutzzone erforderlich. Im Sinne einer wirtschafts- und kommunalfreundlichen Regionalplanung ist es bei dieser Sachlage erforderlich, überflüssige Regelungen zu streichen.
3. Im Rahmen des Anhörverfahrens gingen bis 15.10.2009 bei der Geschäftsstelle 61 Stellungnahmen ein. Die überwiegende Mehrheit der Stellungnahmen stimmte der Aufhebung der Lärmschutzzonen zu (54 Stellungnahmen). Unter den zustimmenden Stellungnahmen befinden sich auch diejenige des Bayer. Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie sowie der Regierung von Oberbayern. Bedenken brachten vor: Gemeinden Finsing, Taufkirchen (Vils), beide Landkreis Erding; Fahrenzhausen, Kranzberg, Große Kreisstadt Freising, Lkr. Freising. Kern ihrer Argumentation ist, dass die Lärmschutzzonen für den militärischen Flugplatz Fürstenfeldbruck abgelehnt werden, weil er bestens geeignet sei, Geschäftsreiseflugverkehr aufzunehmen und damit den Verkehrsflughafen München entlasten könne. Somit relativiere sich der Bedarf für eine dritte Start- und Landebahn.
Abgesehen davon, dass der militärische Flugplatz Fürstenfeldbruck für eine intensivere Nutzung als Geschäftsreiseflugverkehrsflughafen aufgrund der fliegerischen Infrastrukturmängel nicht für eine intensivere Nutzung in Frage kommt, und der Freistaat Bayern die Beendigung jeglichen Flugbetriebs auf dem ehemaligen militärischen Flughafen Fürstenfeldbruck anstrebt und in eine Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms umsetzt, steht diesen Bedenken die eindeutige Beschlusslage im Regionalen Planungsverband München entgegen: Die Verbandsversammlung hat bereits am 09.03.2003 für die Fortschreibung des Verkehrskapitels beschlossen, vorhandene zivil mitbenutzte militärische Flugplätze sowie Sonderflughäfen und Landeplätze nicht aufzustufen oder über den genehmigten Betrieb hinaus zu erweitern (eine entsprechende Verbindlicherklärung dieser Ziele steht noch aus, wird aber aufgrund ausdrücklicher Beschlüsse des Planungsausschusses weiter verfolgt). Darüber hinaus hat sich der Regionale Planungsverband München mit Beschluss des Planungsausschusses vom 25.07.2006 ablehnend gegen die beantragte Änderungsgenehmigung für eine zivile Nachfolgenutzung des Flugplatzes Fürstenfeldbruck als Verkehrslandeplatz ausgesprochen und mit Beschluss des Planungsausschusses am 21.04.2009 im RO-Verfahren positiv zur nichtfliegerischen Nachfolgenutzung geäußert.
Mit dieser eindeutigen Beschlusslage im Regionalen Planungsverband deckt sich die o. a. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms ziviler Luftverkehr durch die Staatsregierung.
4. Die IHK für München und Oberbayern und die Handwerkskammer für München und Oberbayern lehnen eine Aufhebung der Lärmschutzzonen ab, solange nicht über die beantragte Änderungsgenehmigung der Flughafen Fürstenfeldbruck Betriebsgesellschaft mbH rechtskräftig entschieden ist. Ob und inwieweit die bisher festgelegten Lärmschutzzonen noch benötigt würden, könne erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die beantragte fliegerische Nachfolgenutzung geprüft werden.
Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass die jetzt bestehenden Lärmschutzzonen für den militärischen Flugplatz Fürstenfeldbruck festgelegt wurden und dabei die vom militärischen Flugplatz Fürstenfeldbruck ausgehenden Lärmimmissionen zur Grundlage haben. Nachdem dieser Flugverkehr seit 01.10.2003 endgültig nicht mehr stattfindet, sind auch die Lärmschutzzonen obsolet. Außerdem ist für die von der Flughafen Fürstenfeldbruck Betriebsgesellschaft mbH beantragte fliegerische Nutzung keine Ausweisung von Lärmschutzzonen erforderlich (vgl. § 4 Fluglärmgesetz). Einzelheiten sind aus der Stellungnahme des Regionsbeauftragten, Seite 3 und 4 zu entnehmen.
Im Ergebnis stehen der vom Regionalen Planungsverband München beabsichtigten Aufhebung der Lärmschutzzonen für den ehemaligen militärischen Flugplatz Fürstenfeldbruck deshalb keine begründeten Bedenken entgegen.
5. Die Lärmschutzzonen sollen deshalb als Fünfte Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region München (22. Änderung) aufgehoben werden. Ein Antrag auf Verbindlicherklärung soll unter Berücksichtigung der noch laufenden Öffentlichkeitsbeteiligung bis zum 17.11.2009 erst nach diesem Termin gestellt werden, wenn diese Beteiligung keine weiteren Ergebnisse bringt, die eine neuerliche Beschlussfassung erforderlich machen würden.
II. BESCHLUSSVORSCHLAG
Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.
Der Regionale Planungsverband München beschließt die folgende Änderung des Regionalplans München:
„I.
Fünfte Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region München (Zweiundzwanzigste Änderung) Aufhebung der Lärmschutzzonen der Lärmschutzzonen für den militärischen Flugplatz Fürstenfeldbruck Kapitel B II Siedlungswesen 6 Fluglärmschutzbereiche zur Lenkung der Bauleitplanung
Auf Grund von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 521, BayRS 230-1-W) erlässt der Regionale Planungsverband München folgende Verordnung:
§ 1
Die normativen Vorgaben des Regionalplans der Region München (Bekanntmachung über die Verbindlicherklärung vom 20. Januar 1987, GVBl S. 27, BayRS 230-1-7-U, zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung des Regionalplans (Einundzwanzigste Änderung, Teil 2) vom 25. Januar 2008, OBABl 2008, S. 31) werden wie folgt geändert:
B II 6 Fluglärmschutzbereiche zur Lenkung der Bauleitplanung
§ 2
Diese Verordnung tritt am Monatsersten nach der Veröffentlichung in Kraft."
i.A.
Breu
Geschäftsführer