der 192. Sitzung des Planungsausschusses des Regionalen Planungsverbands München am 08.11.2005
TOP 3
Landesentwicklungsprogramm Bayern Stellungnahme
Regionaler Planungsverband München - 192. Sitzung, 08.11.2005 Drucksache Nr. 27/05 i.d.F. des Beschlusses Stellungnahme des Regionalen Planungsverbands München zum Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)
Beschluss des Planungsausschusses vom 08.11.2005
VORTRAG:
Der Freistaat Bayern hat das LEP 2003 fortgeschrieben. Grund dafür ist vor allem die Anpassung des LEP Bayern an das Bayerische Landesplanungsgesetz, das seit Januar 2005 in Kraft ist.
- Da der Regionale Planungsverband München im Unterschied zu früheren Fortschreibungen die Stellungnahmen der Gemeinden und Landkreise nicht mehr bündelt, beschränkt sich diese Stellungnahme auf die regionalplanerische Sicht. Die Gemeinden und Landkreise geben ihre Stellungnahme unmittelbar an das Ministerium ab. Soweit Äußerungen von Mitgliedern des RPV schon vorlagen, sind sie – soweit aus regionalplanerischer Sicht erforderlich – berücksichtigt.
Der Regionale Planungsverband München gibt zur Fortschreibung des LEP folgende Stellungnahme ab:
a) Allgemeines
Der vorliegende Entwurf weist eine gegenüber dem bisherigen LEP geringere Regelungsdichte auf, insbesondere wenn man annimmt, dass die bisherigen Inhalte des LEP alle Ziele darstellen. Die jetzt vorgenommene Unterscheidung in Ziele und Grundsätze, die vom Regionalen Planungsverband München bereits bei der letzten Fortschreibung angeregt worden ist, wird begrüßt. Mit dieser Überarbeitung des LEP ist die Diskussion um die Straffung der Regional- und Landesplanung zu einem Abschluss gekommen.
b) Grundlegende Ziele (LEP A I)
Zu begrüßen ist, dass sich der Freistaat klar für die Beibehaltung gleichwertiger und gesunder Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen ausspricht (A I 1.1). Ebenfalls begrüßt wird, dass in den Regionalplänen für Teilräume, in denen eine Vernetzung und Kooperation in besonderem Maße geboten ist, sog. Kooperationsräume ausgewiesen werden sollen (A I 5.2).
Die Metropolregionen in Bayern sind unter A I 6.2 aufgenommen. Aus Sicht der Region München richtig sind sie nicht als räumliche Kategorien im System der zentralen Orte, sondern vor allem funktional gesehen.
c) Raumstruktur (LEP A II) Mit der Begründung, nicht in kurzen Abständen die Raumstruktur und die Einstufung zentraler Orte neu festsetzen zu wollen, verzichtet die LEP-Fortschreibung auf entsprechende Anpassungen, sondern korrigiert lediglich Fehler in der Zuordnung von Gemeinden. Aus Sicht der Region München kann eine solche Anpassung jedoch nicht sehr lange auf sich warten lassen. Wie auch im Ziel LEP A II 2.1.3.6 vorgesehen, soll die Einstufung zentraler Orte in absehbarer Zeit überprüft werden. Einige Kommunen in der Region München haben sich seit 1998/2000 (Datengrundlage, die für das LEP 2003 galt) weiterentwickelt.
Obwohl seit dem LEP 2003 die Regionalen Planungsverbände Siedlungsschwerpunkte und Unterzentren ausweisen, enthält die Strukturkarte 3 des LEP entsprechende Festlegungen. Sie ist allerdings schon jetzt nicht mehr richtig, weil der Regionale Planungsverband zwischenzeitlich Unterzentren und Siedlungsschwerpunkte ausgewiesen hat. Damit, dass im Text des LEP weiterhin eine Reihe von Unterzentren und Siedlungsschwerpunkten genannt wird, damit diese nicht in der Luft hängen (weil sie von Regionalen Planungsverbänden nicht ausgewiesen sind), besteht Einverständnis. Allerdings sollten solche Festlegungen nicht mehr in der Karte des Freistaats Bayern auftauchen.
d) Natürliche Lebensgrundlagen und Wasserwirtschaft (LEP B I)
Ein Festhalten an kommunal geprägter und kleinräumiger Trinkwasserversorgung in kommunaler Verantwortung muss als Ziel formuliert und festgesetzt werden, nicht wie im Entwurf als Grundsatz (LEP B I 3.2.2.5).
Wie bisher sollen Gebiete außerhalb wasserrechtlich festgesetzter Überschwemmungsgebiete, die für den vorbeugenden Hochwasserschutz benötigt werden, als Vorranggebiete Hochwasser in den Regionalplänen gesichert werden (vgl. B I 3.3.1.2). Um vor allem im Randbereich solcher Gebiete adäquate Festlegungen treffen zu können, sollte auch die Möglichkeit geschaffen werden, Vorbehaltsgebiete Hochwasser festzulegen. Damit könnten die Regionalen Planungsverbände auch in geeigneter Weise der Schwierigkeit begegnen, solche Gebiete mit dem Regionalplanmaßstab 1:100.000 (ein Millimeter im Plan entspricht 100 m in der Realität) sinnvoll festzusetzen.
Die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die öffentliche Trinkwasserversorgung über bisher normierte Trinkwasserschutzgebiete hinaus (B I 3.2.2.3) soll nur im Ausnahmefall im Regionalplan erfolgen, soweit sie aus Sicht der Region erforderlich ist. Damit wird klargestellt, dass es nicht um die reine Übernahme von Fachplänen gehen kann - dies ist insbesondere in der Region München aufgrund weit verzweigter Wassereinzugsgebiete in der Schotterebene unabdingbar.
Begrüßt wird die Festlegung, weiterhin im Regionalplan landschaftliche Vorbehaltsgebiete ausweisen zu können, soweit solche Flächen nicht anderweitig naturschutzrechtlich gesichert sind (B I 2.1.1).
e) Gewerbliche Wirtschaft und Dienstleistungen (LEP B II) Dass auch zukünftig Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Gewinnung von Bodenschätzen ausgewiesen werden sollen, entspricht dem Bedürfnis der regionalen Wirtschaft. Auch dass die Nachfolgenutzung solcher Vorranggebiete geregelt wird, entspricht der bisherigen Handhabung.
Einzelhandel, B II 1.2.1.1 ff. Bedauerlich ist, dass das Ziel für Einzelhandelsgroßprojekte praktisch unverändert in der Fortschreibung enthalten ist und nicht überarbeitet wurde. Abgesehen von seiner komplizierten Struktur, die es fast unlesbar macht, sind die Festlegung selbst nach wie vor nicht sachgerecht und führen zu Wettbewerbsverzerrungen in der Region sowie zu Verschlechterung der Einzelhandelssituation in den Ortszentren der Region München.
- Die Stadtumlandklausel, wonach unter der Bedingung einer städtebaulichen, räumlich funktionalen verkehrsmäßigen engen Verflechtung von Gemeinden mit der LH München, entsprechende Projekte zusätzlich auf 15 % der für die LH München maßgeblichen Kaufkraft zurückgreifen kann, hat sich nicht bewährt. In den Verfahren wird die enge Verflechtung auch für völlig isoliert liegende Einzelhandelsstandorte auf der grünen Wiese ohne entsprechende Schienen-ÖPNV-Verbindungen angenommen. Vor allem die Kombination von städtebaulicher Randlage mit dieser Verflechtung führt zu regional nicht erwünschten Entwicklungen. Hinzu kommt, dass solche Standorte, die zunächst als „isolierte Aufnahme" zugelassen werden, die Ansiedlung weiterer „Ausnahmen" an sich ziehen.
- Will man an der jetzigen Systematik festhalten, so muss die Stadtumlandklausel konkretisiert werden: Die Bedingung einer städtebaulichen, räumlich funktionalen und verkehrsmäßig engen Verflechtung darf sich nicht auf das gesamte Gemeindegebiet beziehen, sondern muss der jeweilige konkrete Projektstandort erfüllen. Denn der Rückgriff auf die Kaufkraft der Kernstadt wird mit dieser Verflechtung gerechtfertigt – also davon ausgegangen, dass Einwohner der Kernstadt dort in größerem Maße einkaufen. Das jedoch bedeutet, dass der Standort und nicht irgendein beliebiger Gemeindeteil diese engen Verflechtungen mit der LH München aufweisen muss.
- Der Regionale Planungsverband München erarbeitet derzeit ein Regionales Einzelhandelskonzept, das zum großen Teil vom Freistaat Bayern mitfinanziert wird. Das entsprechende Gutachten wird bis Ende 2005 vorliegen und dem Freistaat Bayern zur Verfügung gestellt. Die Umsetzung in Ziele und Grundsätze des Regionalplans wird 2006 erfolgen. Möglicherweise können sich daraus Anhaltspunkte für die weitere Fortschreibung des Einzelhandels-Ziels im LEP ergeben.
f) Land- und Forstwirtschaft (LEP B IV) Die Regionalpläne sollen keine Gebiete mehr ausweisen, die zu Bannwald erklärt werden. Richtig ist, dass dies umfangreich erfolgt und dass die meisten so festgesetzten Bannwälder auch ausgewiesen sind. Es muss aber auch verhindert werden, dass bestehende Bannwälder, deren Ausweisung sachliche und fachliche Gesichtspunkte zugrunde liegen, zukünftig als Verfügungsmasse behandelt werden.
g) Technische Infrastruktur (LEP B V)
Die Festsetzungen zum Radverkehr (B V 1.5) sollten konkreter sein und als Ziel formuliert werden.
Im Schienenverkehr besteht Einverständnis mit dem genannten Ausbauprojekt München-Mühldorf-Freilassing; es soll umgehend verwirklicht werden. Ebenfalls besteht Einverständnis mit den Ausbauprojekten München-Rosenheim und München-Memmingen (B V 1.3.1).
Im Straßenbau unterstützt der Regionale Planungsverband München den Neubau der A 94 München-Simbach sowie als großräumige Entlastung der Region die B 15 neu Regensburg-Rosenheim. Der Zusatz „insbesondere im Abschnitt Regensburg-A 94" bezeichnet aus regionalplanerischer Sicht eine zeitliche Priorität. Für die Entlastungswirkung insgesamt ist der gesamte Abschnitt bis Rosenheim wichtig. Ebenfalls ist der 6-streifige Ausbau der A 8 zwischen München und Augsburg für die Region München vorrangig.
B V 1.6 Ziviler Luftverkehr
Bei der Anbindung des Verkehrsflughafens München (B V 1.6.2) soll zum einen der Ringschluss Erding mit der Neufahrner Kurve und die Walpertskirchner Spange aufgrund ihrer Bedeutung für die Erschließung im Nah- und Fernverkehr in den Zielteil des LEP aufgenommen werden. Diese beiden Maßnahmen dienen auch der Anbindung des Flughafens an die internationale Strecke Paris-München-Bratislava insbesondere im Streckenabschnitt München-Freilassing hin.
Die Anbindung des Flughafens München an den Hauptbahnhof München durch eine „leistungsfähige Schnellbahnverbindung" soll nach dem verbindlichen Kapitel Verkehr des Regionalplans München vorzugsweise durch eine Express-S-Bahn erfolgen.
Das Vorranggebiet Flughafen, das Flughafenentwicklungsflächen zur Sicherung der langfristigen räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten festlegt (B V 1.6.3), sollte wegen des Eingriffs in die kommunale Planungshoheit auf das Unerlässliche beschränkt werden. Zudem ist ein solches Vorranggebiet jedenfalls im jetzt schon bestehenden Flughafenbereich nicht nötig. Ein großer Teil des Vorranggebiets liegt zudem im regionalen Grünzug, der hier besondere klimaökologische Bedeutung hat.
Alle Fragen im Zusammenhang mit dem Ausbau des Flughafens München, insbesondere die Lärmbelastung und die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Erweiterung vorhandene Erschließungsstruktur, sind im Rahmen der Planungs- und Zulassungsverfahren (Raumordnungsverfahren und luftrechtliche Planfeststellungsverfahren) zu klären. (zu LEP B V 1.6.1)
Mit dem Ziel B V 1.6.8 (Allgemeine Luftfahrt) besteht Einverständnis. Allerdings kann nicht deutlich genug darauf hingewiesen werden, dass die Begründung dem Ziel anzupassen ist. Das Ziel spricht davon, dass in der Regel jede Region über zumindest einen Luftverkehrsanschluss für die allgemeine Luftfahrt verfügen soll. Daraus wird in der Begründung: „Jede Planungsregion soll über zumindest einen Luftverkehrsanschluss verfügen". In diesem Zusammenhang ist die Begründung um folgende Punkte zu ändern (vgl. Beschlüsse der Verbandsversammlung zum Regionalplan Kapitel Verkehr vom 09.12.2003): Die Aussagen, Jesenwang als Schwerpunktlandeplatz für Flugzeuge bis zu 5,7 t auszubauen, soll auf das bisher Genehmigte (3 t) beschränkt werden. Damit, dass Jesenwang in seinem Bestand gesichert wird, besteht Einverständnis. Zur Mitbenutzung bzw. Nachnutzung des Militärflugplatzes Fürstenfeldbruck gilt aus Sicht des Regionalen Planungsverbands München, dass vorhandene zivil mitbenutzte militärische Flugplätze sowie Sonderflughäfen und Landeplätze nicht aufgestuft oder über den genehmigten Betrieb hinaus erweitert werden (Verbandsversammlung vom 09.12.2003).
Die Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbands München hat auch beschlossen, dass der Sonderflughafen Oberpfaffenhofen nur für Industrie und Werkflugverkehr offen stehen soll. Aus diesem Grund wird das Ziel B V 1.6.5, soweit es einen darüber hinausgehenden Ausbau bzw. Nutzung durch allgemeinen Geschäftsreiseflugverkehr enthält, abgelehnt.
Beim Postwesen (B V 2.2) sollte der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit ausreichend Postdienstleistungen ein höheres Gewicht eingeräumt werden und die entsprechende Festlegung als Ziel formuliert werden.
Gleiches gilt für die erneuerbaren Energien. Ihrem Ausbau sollte bei Flächennutzungskonflikten als Ziel Vorrang insoweit eingeräumt werden. Dies ist auch deshalb notwendig, um Luftverunreinigungen insbesondere in Verdichtungsräumen abbauen zu können (vgl. B V 5.2).
Lärmschutz im Bereich von Flughäfen und Flugplätzen. Auch hier wurde im LEP gegenüber der bisherigen Festlegung nichts geändert. Wie bisher bestehen folgende Forderungen des Regionalen Planungsverbands München:
- Die Festlegung, nach der in der Zone Ca festgelegte Tag- und Nachtschutzgebiete einbezogen werden, wird abgelehnt. Die Tag- und Nachtschutzgebiete haben einen anderen Regelungsgrund als die im LEP festgelegten Lärmschutzbereiche, die der Steuerung der Bauleitplanung und damit nicht nur dem Interesse der Bürger, sondern auch dem Ausbauinteresse des Flughafens dienen.
- Die derzeit als Entwurf kursierende Lärmschutzkarte für den Flughafen München ist nach den Planungen der Flughafen München GmbH obsolet. Denn die darin enthaltene dritte Bahn wird auf keinen Fall realisiert werden. Der Regionale Planungsverband München fordert deshalb den Freistaat Bayern auf, zeitnah mit dem Beschluss des überarbeiteten LEP eine neue Lärmschutzkarte vorzuschlagen, die die bisher eingerechnete dritte Bahn nicht berücksichtigt.
h) Siedlungsentwicklung (LEP B VI)
Begrüßt wird, dass der Ausweisungsauftrag regionaler Grünzüge an die Regionalpläne erhalten bleibt. Das ist auch unter dem Aspekt der Luftreinhaltepolitik unerlässlich.
Die Festlegung des sog. Harmonisierungsgebots (bei Ausweisung von Gewerbeflächen gleichzeitige Ausweisung von Wohnsiedlungsflächen) nicht mehr als Ziel, sondern als Grundsatz entspricht der Stellungnahme des Regionalen Planungsverbands zum damaligen LEP 2003, in dem eine stärker auf die konkrete kommunale Situation zugeschnittene Formulierung gefordert wurde.
Die im LEP B VI 2.4 enthaltene Festlegung, dass Agglomerationen im Anschluss an Einzelhandelsgroßprojekte in städtebaulichen Randlagen vermieden werden sollen, sollte der Klarheit wegen nicht im Kapitel Siedlungsentwicklung, sondern beim Ziel zu den Einzelhandelsgroßprojekten 1.2.1.2 ff angesiedelt werden. Zu begrüßen ist, dass durch die im Vergleich zum früheren LEP klarere Formulierung die irrtümliche Annahme, es gäbe solche Agglomerationen in städtebaulich nicht integrierten Standorten, die mit einer geordneten Siedlungsentwicklung vereinbar seien, keinerlei Grundlage mehr findet.
i) Im übrigen besteht mit dem LEP-Entwurf Einverständnis.
- Die bis zur Drucklegung bei der Geschäftsstelle eingegangenen Abdrucke von Stellungnahmen einzelner Verbandsmitglieder an das Ministerium sind in die o.a. Forderungen einbezogen, soweit es aus gesamtregionaler Sicht erforderlich schien.
BESCHLUSS:
- Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.
- Der Regionale Planungsverband München gibt als Stellungnahme zum Entwurf des LEP die Drucksache Nr. 27/05 i.d.F. des Beschlusses der Planungsausschusssitzung vom 08.11.2005 ab.
i.A.
Breu
Geschäftsführer
TOP 4
Mitwirkung des Regionalen Planungsverbands München bei der Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung
a) Errichtung eines Wohnkaufhauses und eines Möbelmitnahmemarktes der Fa. Lutz-Neubert
In der Gemeinde Aschheim, Lkr. München
BESCHLUSS:
- Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.
- Der Planungsausschuss lehnt das Projekt ab.
Abstimmung: Mit 19 Stimmen angenommen.
b) Errichtung eines Einkaufszentrums Gewerbegebiet Stadt Erding West
BESCHLUSS:
- Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.
- Der Regionale Planungsverband München nimmt zur geplanten Errichtung eines Einzelhandelsgroßprojekts im Gewerbegebiet Erding West wie folgt Stellung:
- Das Verkehrsgutachten aus dem Jahr 2001 muss um Aussagen für die jetzt vorgesehene Nutzung auch für Einzelhandelsgroßprojekte ergänzt werden.
- Die Verkaufsfläche des geplanten Elektrofachmarkts ist auf höchstens 1900 m² zu beschränken. Im übrigen bestehen keine Bedenken gegen das Projekt.
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