Sitzung 05. Dezember 2017

Drucksache Nr. 9/17

246. Sitzung des Planungsausschusses, 05.12.2017

V O R L A G E
des Verbandsvorsitzenden an den Planungsausschuss

TOP 3  
Gesamtfortschreibung des Regionalplans – Ergänzung der Auswertung des zweiten Anhörverfahrens

Anlage: Kartenübersicht


I. VORTRAG

1. Die Gemeinde Ottobrunn hat am 02.05.2017 (eingegangen am 10.05.2017) im 2. Anhörverfahren rechtzeitig Stellung genommen. Durch ein Büroversehen ist diese Stellungnahme nicht weiter bearbeitet worden und konnte somit auch nicht in der Planungsausschusssitzung am 26.09.2017 abgewogen werden.

Die Gemeinde Ottobrunn sieht in der Reduzierung des Regionalen Grünzugs westlich und südwestlich des Gemeindegebiets Ottobrunn einen völligen Widerspruch zu den in Ziffer 1.2 des Umweltberichts genannten Zielen, insbesondere zu den Zielen des Erhalts der Landschaft als Kultur- und Erholungsraum, des Erhalts und der Entwicklung großräumiger Freiraumstrukturen sowie der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturraus. Außerdem widerspreche die bauliche Ausdehnung in den Außenraum dem Prinzip der Nachverdichtung und der Innenentwicklung. Damit würde die hohe Qualität der Region und damit ein sehr wichtiger Standortfaktor nachhaltig beeinträchtigt werden.

Eine Reduzierung des Regionalen Grünzugs westlich des Haidgrabens und der Ludwig-Bölkow-Allee wird kategorisch abgelehnt.

Als Ergebnis des 1. Anhörverfahrens wurde um die Hauptorte in der Region, insbesondere Hauptsiedlungsbereiche, an die Regionale Grünzüge angrenzen, einheitlich ein Entwicklungspuffer von der Grünzugsfestsetzung ausgenommen. Der Planungsausschuss billigte in seiner Sitzung am 06.12.2016 dieses Vorgehen, und bestätigte es am 26.09.2017.

In der Kartenübersicht der Anlage ist das betreffende Gebiet mit dem jeweiligen Stand dargestellt. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass gerade Inhalt und Ziel des Änderungsverfahrens des Regionalplans ist, regionsweit an geeigneten Stellen den Grünzug leicht zurückzunehmen, um dem Siedlungsdruck Herr zu werden. Nur durch Innenentwicklung ist dies angesichts einer prognostizierten Einwohnersteigerung um 400.000 und einer weiterhin schneller steigenden Zahl von Erwerbstätigen in der Region München nicht zu machen. Die Arrondierung des Regionalen Grünzugs im Westen liegt lediglich im nördlichen Abschnitt unmittelbar angrenzend an Ottobrunn (die Gemeindegrenzen sind in den Karten dargestellt). Im südlichen Abschnitt betrifft die Rücknahme die Gemeinde Taufkirchen, ebenso wie im größeren Teil des südlichen Abschnitts von Ottobrunn. Nur ein kleiner Teil schließt dort unmittelbar an die Gemeindegrenze Ottobrunn an. Die konkreten Flächen weisen keine ökologisch herausragende Funktion auf, die Erholungsfunktion ist insbesondere im Gebiet an der Autobahn (also westlich der Taufkirchener Siedlungsfläche) wegen der Lärmentwicklung nicht vorhanden. Die Arrondierung der Grünzugsgrenze, die unmittelbar an als Hauptsiedlungsbereiche ausgewiesenen Flächen in Ottobrunn und Taufkirchen liegt, ergibt eine sinnvolle siedlungsstrukturelle Grenze östlich der Autobahn und in nördlicher Richtung weiterführend. Die Funktionen des Grünzugs insgesamt bleiben intakt.

Mit diesen in der Region einheitlich um die Hauptorte / Hauptsiedlungsgebiete gelegten Entwicklungspuffern ist keine regionalplanerische Aussage über die tatsächliche Entwicklung im Einzelfall getroffen. Wie die Kartendarstellung deutlich zeigt, wird der Hauptsiedlungsbereich nicht über die Freifläche gelegt. Darüber entscheiden die Gemeinden eigenverantwortlich im Zuge ihrer Planungshoheit. Es ist der Gemeinde Ottobrunn also unbenommen, die Flächen im Nordwesten der Grünzugsrücknahme nicht baulich zu nutzen.

Das Regionalplanziel Innen- vor Außenentwicklung (siehe B II Z 4.1) sowie die Ziele und Grundsätze zum Freiraum- und Naturraumschutz sowie zum Erhalt des Landschaftsbildes, sind allgemein gültig, unabhängig davon ob ein Entwicklungspuffer um die Hauptorte von der Grünzugsfestsetzung ausgenommen worden ist.

Die Abwägung der im 2. Anhörungsverfahren rechtzeitig eingegangenen Stellungnahme der Gemeinde Ottobrunn (siehe oben) führt nicht zu einer Änderung des Regionalplanentwurfs, den der Planungsausschuss am 26.09.2017 beschlossen hat. 


2. Die Flughafen München GmbH (FMG) hatte sich an der 2. Anhörung zur Gesamtfortschreibung des Regionalplans vom März 2017 bis Mai 2017 nicht beteiligt, auch nicht in der vielfach auf Antrag bis Ende Juni eingeräumten Verlängerung der Abgabefrist. Unmittelbar vor der Planungsausschusssitzung am 26.09.2017, in der über die Ergebnisse der 2. Anhörung beschlossen wurde, hat ein Vertreter der FMG ein an den RPV München adressiertes Schreiben übergeben.

Darin wird behauptet, dass nicht zu erkennen sei, dass die Stellungnahme der FMG vom 16.06.2016 und die darin im Einzelnen aufgeführten Punkte „in die Zusammenstellung der Gesamtfortschreibung des Regionalplans München zugrunde liegenden Abwägungsmaterial eingegangen und damit Gegenstand der Abwägung gewesen sind“ 0000(S. 2). Die FMG bittet deshalb darum, ihre Stellungnahme im 1. Anhörverfahren zum Gegenstand der Abwägung zu machen.

 

Ausweislich der Drucksache 11/16 mit der Synopse (= Anlage 1) zur Planungsausschusssitzung am 06.12.2016 hatte der RPV München auch die Stellungnahmen der FMG behandelt und abgewogen (alle Drucksachen mit Anlagen sind auf www.region-muenchen.com zu finden).

Im 2. Anhörverfahren hatte sich die FMG dazu nicht mehr geäußert.

Im Übrigen enthält das o.g. Schreiben der FMG, das am 26.09.2017 unmittelbar vor der Planungsausschusssitzung übergeben wurde, eine Reihe von rechtlichen Hinweisen, insbesondere dazu, dass sich der Regionalplan München an die Festsetzungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) halten muss. Die FMG sieht als für den RPV München maßgebliche Festsetzungen insbesondere die unter Ziffer 4.5.1 des LEP 2013 festgelegten Ziele zum Verkehrsflughafen München. Gemäß Absatz 2 der Norm ist für den Verkehrsflughafen München eine 3. Start- und Landesbahn mit den erforderlichen Funktionsflächen zu errichten. Gemäß Absatz 3 der Vorschrift ist die für die weitere Entwicklung des Verkehrsflughafens München erforderliche Fläche als Vorranggebiet Flughafenentwicklung festgelegt und im Anhang 5 zum LEP dargestellt.

Diese Rechtslage ist schon im bisherigen Regionalplan München und natürlich auch im Entwurf der Gesamtfortschreibung beachtet. Zu bedenken ist dabei, dass gemäß Raumordnungsverfahren und im Planungsfeststellungsverfahren zu einer 3. Bahn keine regionalplanerischen Ziele einer 3. Start- und Landebahn des Verkehrsflughafens München entgegenstanden. Deshalb ist eine Änderung von Zielen des Regionalplans aufgrund LEP 4.5.1 Absatz 2 und Absatz 3 nicht veranlasst. Anscheinend stehen sie einer 3. Bahn nicht entgegen. Das Vorranggebiet Flughafen bedeutet kein Planungsverbot, z. B. für einen Regionalen Grünzug. Lediglich konkurrierende raumbedeutsame Nutzungen sind dort ausgeschlossen (LEP 4.5.1 Abs. 3, Begründung dazu auf Seite 51, oben rechts). Der dort ausgewiesene Grünzug ist mit der Vorrangfläche Flughafen vereinbar.

Aufgrund des Schreibens der FMG, das dem RPV München am 26.09.2017 übergeben wurde, ist keine Änderung des Regionalplanentwurfs veranlasst. 
 

II. BESCHLUSSVORSCHLAG

  1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.
     
  2. Der Planungsausschuss billigt die in der Drucksache 9/17 getroffene Abwägung zur Stellungnahme der Gemeinde Ottobrunn vom 02.05.2017, sowie die Behandlung des Schreibens der FMG vom 25.09.2017.
     
  3. Der Entwurf zur Gesamtfortschreibung des Regionalplans in der Fassung der Planungsausschusssitzung vom 26.09.2017 bleibt unverändert.

i.A.
Breu
Geschäftsführer


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